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(Nr. 6562.) Gesetz, betreffend die Bestrafung der unbefugten Aneignung von Bernstein, und
die Abänderung der Bestimmungen im Zusatz 228. des Ostpreußischen
Provinzialrechtes. Vom 22. Februar 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt: Artikel 1
rtikel I.
Wer Bernstein, ohne zu dessen Gewinnung befugt zu sein, in der Absicht
in Besitz nimmt, sich solchen rechtswidrig zuzueignen, wird mit Geldbuße bis zu
Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Der Versuch, die Theilnahme, die Hehlerei und die Begünstigung wird
mit gleicher Strafe bestraft. Artike n-
rtikel II.
So weit in einzelnen Landestheilen gegen das unbefugte Aneignen oder
das Verheimlichen von Bernseei noch Staaffestmmungen in Geltung 2 treten
dieselben außer Kraft.
Artikel III.
Die rechtswidrige' Zueignung schon gewonnenen Bernsteins ist nach den
Bestimmungen des Strafgesetzbuches über Diebstahl oder Unterschlagung zu bestrafen.
Artikel IV.
An die Stelle der IF. 1. bis 13. des Zusatzes 228. des Provinzialrechtes
für Ostpreußen, Litthauen) Ermeland und den Marienwerderschen landräthlichen
Kreis treten folgende Bestimmungen:
§. 1. Der Bernstein, gleichviel ob er in der Ostsee und am Strande derselben,
sowie im Frischen und im Kurischen Haffe gefunden wird, oder im Binnen-
lande vorkommt, ist ein vorbehaltenes Eigenthum des Staates.
§. 2. Wer, ohne zum Bernsteinsammeln befugt zu sein, solchen zufällig auf-
sücht, findet oder gräbt, hat alle Rechte und Pflichten eines Finders
(4 gumeines Landrecht Theil I. Titel 9. #. 19. bis 22. und §#§. 43.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Februar 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6563.)