Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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§S.  2.
Von  weeo  eigunkte  ab  (G.  1.)  treten  im  Fürstenthume  Hechingen
die  für  das  Fürstenthum  Sigmaringen  ergangenen  Gesetze:
1)  über  die  Normen  der  direkten  Besteuerung  vom  30.  August  1834.
(Sigmaringensche  Gesetz  Samml.  Bd.  4.  S.  95.),
2)  die  Abgabe  von  Hunden  betreffend,  vom  19.  Januar  1843.  (a.  a.  O.
Bd.  6.  S.  268.))
3)  das  Verfahren  in  Steuer-Beschwerdesachen  betreffend,  vom  4.  März
18235.  (a.  a.  O.  Bd.  4.  S.  223.)
mit  den  diese  Gesetze  erläuternden,  ergänzenden  und  abändernden,  in  dem  Fürstenthume
  Sigmaringen  zur  Anwendung  kommenden  geschüchen  Vorschriften  unter
den  nachstehend  in  den  Iß.  3.  bis  8.  bestimmten  Mäaßgaben  in  Krast.

G.  3.

Residenz=  und  Lustschlösser  sammt  den  dazu  gehörigen  Nebengebäuden,
welche  sich  im  Besitze  der  itb  lieder  des  Königlichen  uues  oder  eines  der  beiden
  Hohenzollernschen  Fü  enhser  befinden,  sind  von  der  Gebäudebesteuerung
in  den  Hohenzollernschen  Landen  ausgenommen.

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Die  Grundsteuerveranlagung  im  Fürstenthume  Hohen  allens  Hechipnen  ist
im  Anschluß  an  die  durch  das  Gesetz  vom  11.  April  1859.  (Gesetz-Samml.
S.  190.)  angeordnete  Parzellar  =  Landesvermessung  unter  Anwendung  der  folgenden
  Bestimmungen  zur  Ausführung  zu  bringen:

I.  Der  den  Maßstb  der  Besteuerung  bildende  Nutzungswerth  nach  Abzug
der  etwaigen!  gallasten  .  19.  des  Gesetzes  vom  30.  August  1834.  über
die  Normen  der  direkten  Besteuerung)  wird  in  verhältnißmäßiger  Gleichheit
mit  den  bei  der  Grundsteuerveranlagung  im  Fürstenthume  Hohenzollern=Sigmaringen
  ermittelten  und  in  dem  Grundsteuerkataster  nachgewiesenen
Nutzungswerthen  von  Grundstücken  gleicher  Ertragsfähigkeit  festgestellt.

II.  Sofern  in  einzelnen  Fällen  Behufs  Herstellung  der  Gleichmäßigkeit  der
Einschätzung  (zu  I.  vorstehend)  eine  spezielle  Reinertragsberechnung  für
die  erste  Klasse  der  Aecker,  Wiesen  und  Waldungen  (C.  31.  deßelen
Gesetzes)  angelegt  werden  sollte,  wird  dieselbe  unter  Anwendung  der  bei
der  Grundsteuerveranlagung  im  Fürstenthume  Hohenzollern-Sigmaringen
tun  #nde  gelegten  Werths-,  Rohertrags=  und  Kosten-Ansätze  ausgeführt.


III.  Die  Schähungede  utationen  (G.  7.  desselben  Gesetzes)  werden  aus  Angehörigen
  beider  Assterahämer  zusammengesetzt.

G.  5.
Die  Besitzer  derjenigen  Grundstücke,  welche  nach  der  bisherigen  Steuerver-