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nem Bezirke obliegt, und welcher zugleich als Organ des Landrathes für alle dem
letzteren übertragenen Geschäftszweige fungirt. Derselbe bereitet die von dem
Bezirksrathe zu fassenden Beschlüsse vor und führt in demselben den Vorsitz) so-
fern nicht der Landrath zugegen ist und die Leitung der Verhandlung übernimmt.
Die Kompetenz und Geschäftsführung des Amtmanns wird eine besondere In-
struktion regeln.
g. 10.
Die Einfügung der Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden in einen
Provinzialverband bleibt vorbehalten. Einstweilen werden dem Präsidenten der
Regierung zu Kassel auch die Defugaiss eines Oberpräsidenten für beide Re-
gierungsbeire übertragen. Sein Wirkungskreis als solcher begreift die Ver-
waltung aller derieninen. Angelegenheiten in sich, welche in dem übrigen Theile
der Monarchie dem Oberpräsidenten zu eigener Verwaliung oder in Stellvertre-
tung der obersten Staatsbehörden und als Ober-Aufsichtsbehörde übertragen
sind. Er führt diese Verwaltung nach Vorschrift der Instruktion für die Ober-
bräsidemten vom 31. Dezember 1825. (Gesetz-Samml. von 1826. S. 1.) und
er zu derselben ergangenen ergänzenden Bestimmungen, und erläßt seine Ver-
fügungen unter der Unterschrift: „Königliches Oberpräsidium zu Kassel.“
. 11.
Die Organe, welche in Bezug auf die Verwaltung des Kirchen= und
Schulwesens und der Medizinalpolizei bestehen, werden, soweit ihre Funktionen
nicht instruktionsmäßig auf die neu zu errichtenden Behörden übergehen, in ihrer
bisherigen Wirksamkeit beibehalten. Die Einsehung eines Konsistorums für beide
Regierungsbezirke, eines Schulkollegiums, eines Medizinalkollegiums, einer Be-
hörde für die Verwaltung der indirekten Steuern und Zölle, sowie einer Aus-
einandersetzungsbehörde bleibt vorbehalten.
C. 12.
Für das chemalige Herzogthum Nassau tritt eine sofortige Trennung der
Rechtspflege von der Verwaltung auch für die unterste Instanz ein. In den
Amtsbezirken wird fortan die Rechtspflege von besonders damit beauftragten
richterlichen Beamten, übrigens in bisheriger Weise, gehandhabt werden.
K.. 13.
Die neuen Verwaltungsbehörden erheben bis auf Weiteres auch ferner für
Rechnung der Staatskasse disent een Sporteln, Taxen und Stempel, welche von
den Behörden, an deren Stelle 6n6 treten, nach den hierüber in dem betreffenden
Gebiete geltenden Gesetzen und Verordnungen erhoben sind.
S. 14.
Die zur Zeit bestehenden Behörden bleiben bis zur Einsetzung der neuen
Behörden in ihrer bisherigen Wirksamkeit.
Jahrgang 1867. (Nr. 6563—6564.) *38 Der