Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Der  Tag  der  Aufhebung  der  mit  der  neuen  Organisation  eingehenden
Verwaltungsstellen  wird  seiner  Zeit  durch  das  Oberpräsidium  bekannt  gemacht
werden.

s.  15.

Das  Staatsministerium  wird  mit  dem  Vollzug  dieser  Verordnung  beauftragt.


Der  Erlaß  der  erforderlichen  Dienst=  und  Geschäfts-Instruktionen  bleibt
den  betheiligten  Ministerien  überlassen.  "

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Februar  1867.

(1I.  &.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  6564.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  22.  Februar  1867.),  betreffend  die  Ueberweisung  der
Forste  Treis  und  Ebsdorf  hinsichtlich  der  darin  vorkommenden  Forst.,
Jagd-  und  Fischereifrevel  an  das  Justizamt  in  Fronhausen.

A#  Ihren  Bericht  vom  20.  Februar  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  die  durch  die
Kurhessische  Verordnung  vom  1.  März  1834.  dem  nunmehr  aufgtlösten  Justizamte
  Treis  an  der  Lumbde  übertragene  Gerichtsbarkeit  hinsichtlich  der  in  den
Forsten  Treis  und  Ebsdorf  begangenen  Forst-,  Jagd=  und  Fischereifrevel  hin-*
  soweit  die  genannten  Forsten  nicht  an  Hessen-Darmstadt  abgetreten  worden
ind,  durch  das  Justizamt  in  Fronhausen  ausgeübt  werden  soll.

Berlin,  den  22.  Februar  1867.

Wilhelm.
Gr.  zur  Lippe.
An  den  Justizminister.

 

(Xr.  6565.)