Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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der  Betrieb  der  Eisenbahn  nicht  gehindert  und  die  Unternehmer  nicht  in  Unkosten
versetzt  werden.

4)  Die  Unternehmer  haben  allen  Anordnungen,  welche  wegen  polizeilicher  Beaufsichtigung
  der  beim  Bahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen  werden  mögen,
nachzukommen.

5)  Hinsichtlich  der  Benützung  öffentlicher  Wege  greifen  die  von  dem  Königlich
Württembergischen  Ministerium  des  Innern  und  dem  Großherzoglich  Badischen
Ministerium  des  Innern,  hinsichtlich  der  Benützung  öffentlicher  Gewässer  die  von
den  zuständigen  Wasserpolizeibehörden  zu  ertheilenden  Vorschriften  Platz.

Behufs  Feststellung  dieser  Vorschriften  haben  die  Unternehmer  die  erforderlichen
Einzelpläne  einzureichen.

6)  Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Bahn  muß  längsteus  innerhalb  zweier
Jahre  von  der  Ausfolge  dieser  Konzessionsurkunde  an  erfolgen.  Wird  diese  Frist
nicht  eingehalten,  so  kann  die  Konzession  zurückgezogen  und  die  nach  §.  24  gestellte
  Kaution  für  verfallen  erklärt  und  eingezogen  werden.

7)  Nach  Vollendung  der  Bahn  haben  die  Unternehmer  den  Staatsaufsichtsbehörden
genaue  rechnungsmäßige  Nachweisungen  über  den  Gesammtaufwand  und  vollständige
  Pläne  über  die  Bahnanlagen  nebst  Beschreibung  zu  übergeben,  auch  auf
Anfordern  die  Belege  zur  Baukostenrechnung  vorzulegen.  Die  gleichen  Ausfertigungen
  sind  im  Falle  der  Vornahme  von  Ergänzungs=  und  Erweiterungsbauten
einzureichen.

§.  7.

Für  den  Betrieb  gelten  folgende  Vorschriften:

1)  Die  Eröffnung  des  Betriebs  darf  nicht  erfolgen,  bevor  sämmtliche  Anlagen  und
Einrichtungen  durch  eine  von  beiden  Regierungen  zu  bestellende  Kommission  geprüft
  und  den  Bedingungen  entsprechend  gefunden  worden  sind.

2)  Zur  Vermittlung  des  Personenverkehrs  sind  auf  Verlangen  der  Staatsaussichtsbehörden
  zwei  Wagenklassen  einzustellen.

3)  Den  Staatsaufsichtsbehörden  bleibt  vorbehalten:

a)  die  Feststellung  bezw.  Genehmigung  des  Fahrplaus  und  dessen  Abänderung;
b)  die  Genehmigung  der  Tarifeinheitssätze  für  den  Personen=  und  Güterverkehr,
sowie  die  Abänderung  derselben.  Die  Tarife  und  deren  Abänderung  sind