Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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8.

Sollten  nach  der  Mlanfeststellung  oder  der  Fertigstellung  der  Bauten
Gefahren  oder  Nachteile  hervortreten,  welche  durch  die  Herstellung  oder  den
Betrieb  der  nach  diesem  Vertrag  auszuführenden  Anlagen  verursacht  sind,  so  ist
Bremen  verpflichtet,  den  zu  ihrer  Beseitigung  von  den  preußischen  Landespolizeibehörden
  getroffenen  Anordnungen  nachzukommen.

9.

Bremen  ist  bereit,  sich  an  einer  Regulierung  der  Ochtum  insoweit  mit  angemessenen
  Beiträgen  zu  beteiligen,  als  bremisches  Gelände  hieran  interessiert  oder
die  Wasserzuführung  durch  die  nach  diesem  Vertrage  herzustellenden  Anlagen  über
die  vor  der  Unterweserkorrektion  zugeführten  Mengen  hinaus  vermehrt  ist.

Sofern  eine  Einigung  über  den  Beitrag  Bremens  nicht  zustande  kommt,
wird  dessen  Höhe  gemäß  §  19  festgestellt.

Die  Arbeiten  zur  Regulierung  der  Ochtum  auf  bremischem  Gebiete  wird
Bremen  wie  ein  eigenes  Unternehmen  fördern  und  durch  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  erleichtern.

Falls  die  Senkung  des  Grundwasserstandes  infolge  der  weiteren  Vertiefung
  der  Unterweser  die  Anlage  von  Stauwerken  in  der  Ochtum  erforderlich
macht,  hat  Bremen  diese  Stauwerke  auf  seine  Kosten  auszuführen.

10.

Preußen  behält  sich  das  Recht  vor,  wegen  der  Ausführung  der  bremischerseits
  aufgestellten  Entwürfe  für  die  auf  preußischem  Gebiet  auszuführenden
Nebenanlagen  mit  den  beteiligten  Grundbesitzern,  Genossenschaften  oder  öffentlichen
Verbänden  zu  verhandeln.  Die  genannten  Beteiligten  sind  in  jedem  einzelnen
Falle  befugt,  gegen  Zahlung  der  Anschlagssumme  die  Ausführung  selbst  zu
übernehmen  oder  an  Stelle  des  bremischerseits  beabsichtigten  einen  anderen  Entwurf
  auszuführen,  sofern  se  die  Verpflichtung  eingehen,  Bremen  gegen  alle  An—
sprüche  klaglos  zu  stellen,  denen  der  bremische  Entwurf  vorbeugen  sollte.

Ubernehmen  die  preußischen  Beteiligten  die  Ausführung,  so  hat  Bremen
außer  dem  Betrage  der  anschlagsmäßigen  Anlagekosten  die  mit  25  kapitalisierten
Unterhaltungs=  und  Betriebskosten  an  die  von  Preußen  zu  bezeichnende  Stelle
zu  zahlen.

11.

Soweit  nach  dieses  Vertrags  Flußanlieger  und  sonstige  Beteiligte  auf
preußischem  Gebiete  Schadenersatzansprüche  geltend  machen  können,  die  nicht  im
Emteignungsverfahren  Erledigung  gefunden  haben,  entscheidet  darüber  auf  deren
Aurufen  ein  Schiedsgericht,  in  welches  Bremen  und  Preusen  je  2  Mitglieder
ernennen,  während  als  Obmann  ein  von  Preußen  bezeichneter  Landgerichts—
präfident  eintritt.  Beim  Anrufen  des  Schiedsgerichts  hat  der  Kläger,  vorbebaltlich
der  im  §  1011  der  Zivilprozeßordnung  vom  30.  Januar  1877  in  der  Fassung