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für die Direktion, als auch für das Personal der einzelnen Geschäfts-
zweige;
b) die genaue Kenntnißnahme von der Seitens der Direktion bei den jedes-
maligen Versammlungen des Aufsichtsrathes ihm vorzulegenden Uebersicht
der Kasse der Bank, des Wechselportefeuilles und der Lombardbestände;
c) die monatliche Revision der Kasse, der Wechsel- und Lombardbestände
durch zu deputirende Mitglieder, welche ein Protokoll über die Revision
aufzunehmen haben;
d) außerordentliche Kassenrevisionen nach den vorstehenden Bestimmungen,
so oft er dieselbe für angemessen erachtet;
e) die Hrsung der von der Direktion ihm einzureichenden Bilanz, sowie
die Feststellung der am Schlusse jedes Geschäftsjahres zu vertheilenden
Dividenden (C. 39.);
f) die Wahl und Bestallung des vollziehenden Direktors, Liines Stellver-
treters und des Rendanten (Kassirers), desgleichen die Bestimmung der
Gehälter des Bankpersonals;
8) die Wahl des Syndikus der Bank und der Abschluß des Kontrakts mit
demselben;
h) die Sorge für die interimistische Stellvertretung eines Direktors;
) die Bewilligung von Gratifikationen an das angestellte Bankpersonal.
In den mit den Beamten der Gesellschaft abzuschließenden Dienstverträgen
ist dem Aufsichtsrathe das Recht vorzubehalten, die Beamten jederzeit wegen
ienstvergehen, Fahrlässigkeit oder aus moralischen Gründen zu entlassen. er
desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung von mindestens neun
Mitgliedern des Aufsichtsrathes.
Die Dienstverträge müssen außerdem die Bestimmung enthalten, daß die
solchergestat ausgesprochene Entlassung eines Beamten zur Polge hat, doß alle
emselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Geselschah auf Besoldung,
0o ädigungen, Grait Monen oder andere Vortheile für die Zukunft von selb
erlöschen.
g. 24.
Alle Ausfertigungen des Aufsichtsrathes werden von dem Präsidenten oder
von dem Vizepräsidenten, oder von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrathes
unterschrieben.
6. 25.
Der Aufsichtsrath wird nicht besoldet er bezieht jedoch, außer dem Ersatze
für die durch seine Funktionen veranlaßten Tuslagen, für seine Mühwaltung eine
Tantieme von sechs Prozent vom Reingewinne. Die Generalversammlung kann
eine Ermäßi ing der Tantieme bescheßen. Der Aufsichtsrath stellt die Verthei-
lung dieser | ièe unter seine Mitglieder fest. »
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