Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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für  die  Direktion,  als  auch  für  das  Personal  der  einzelnen  Geschäftszweige;


b)  die  genaue  Kenntnißnahme  von  der  Seitens  der  Direktion  bei  den  jedesmaligen
  Versammlungen  des  Aufsichtsrathes  ihm  vorzulegenden  Uebersicht
der  Kasse  der  Bank,  des  Wechselportefeuilles  und  der  Lombardbestände;

c)  die  monatliche  Revision  der  Kasse,  der  Wechsel-  und  Lombardbestände
durch  zu  deputirende  Mitglieder,  welche  ein  Protokoll  über  die  Revision
aufzunehmen  haben;

d)  außerordentliche  Kassenrevisionen  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen,
so  oft  er  dieselbe  für  angemessen  erachtet;

e)  die  Hrsung  der  von  der  Direktion  ihm  einzureichenden  Bilanz,  sowie
die  Feststellung  der  am  Schlusse  jedes  Geschäftsjahres  zu  vertheilenden
Dividenden  (C.  39.);

f)  die  Wahl  und  Bestallung  des  vollziehenden  Direktors,  Liines  Stellvertreters

  und  des  Rendanten  (Kassirers),  desgleichen  die  Bestimmung  der
Gehälter  des  Bankpersonals;

8)  die  Wahl  des  Syndikus  der  Bank  und  der  Abschluß  des  Kontrakts  mit
demselben;

h)  die  Sorge  für  die  interimistische  Stellvertretung  eines  Direktors;
)  die  Bewilligung  von  Gratifikationen  an  das  angestellte  Bankpersonal.

In  den  mit  den  Beamten  der  Gesellschaft  abzuschließenden  Dienstverträgen
ist  dem  Aufsichtsrathe  das  Recht  vorzubehalten,  die  Beamten  jederzeit  wegen
ienstvergehen,  Fahrlässigkeit  oder  aus  moralischen  Gründen  zu  entlassen.  er
desfallsige  Beschluß  erfordert  jedoch  die  Uebereinstimmung  von  mindestens  neun
Mitgliedern  des  Aufsichtsrathes.
Die  Dienstverträge  müssen  außerdem  die  Bestimmung  enthalten,  daß  die
solchergestat  ausgesprochene  Entlassung  eines  Beamten  zur  Polge  hat,  doß  alle
emselben  vertragsmäßig  gewährten  Ansprüche  an  die  Geselschah  auf  Besoldung,
0o  ädigungen,  Grait  Monen  oder  andere  Vortheile  für  die  Zukunft  von  selb
erlöschen.
g.  24.

Alle  Ausfertigungen  des  Aufsichtsrathes  werden  von  dem  Präsidenten  oder
von  dem  Vizepräsidenten,  oder  von  zwei  Mitgliedern  des  Aufsichtsrathes
unterschrieben.

6.  25.

Der  Aufsichtsrath  wird  nicht  besoldet  er  bezieht  jedoch,  außer  dem  Ersatze
für  die  durch  seine  Funktionen  veranlaßten  Tuslagen,  für  seine  Mühwaltung  eine
Tantieme  von  sechs  Prozent  vom  Reingewinne.  Die  Generalversammlung  kann
eine  Ermäßi  ing  der  Tantieme  bescheßen.  Der  Aufsichtsrath  stellt  die  Vertheilung
  dieser  |  ièe  unter  seine  Mitglieder  fest.  »

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