Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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1oc der ihr zustehenden Befugnisse gehandelt habe) ist dieselbe gegen dritte Per- 
onen zu führen nicht verbunden. 
g. 29. 
Die Bank wird sowohl gegen jede richterliche und andere öffentliche Behörde 
als gegen jeden Privaten durt die von mindestens zwei Direktionsmitgliedern 
unter der Firma der Bank vollzogene Unterschrift verpflichtet. Zu Quittungen 
über Gelder, Dokumente und Vermögensobjekte überhaupt, desgleichen zur Aus- 
stellung der Wechselgiri ist die unter der Firma der Bank zu vollziehende gemein- 
schaftliche Unterst aist des vollziehenden Direktors oder seines Stellvertreters und 
es Rendanten (Kassirers) genügend. " 
g. 30. 
Die Direktion ernennt und entsetzt alle Beamten der Gesellschaft, deren 
Ernennung und Entlassung nicht dem Aufsichtsrathe vorbehalten ist. Sie ist 
befugt, Bazenigen. Beamten, deren Entlassung ihr nicht zusteht, zu suspendiren 
und hat über die Entlassung derselben die Entscheidung des Aufsichtsrathes herbei- 
zuführen. 
G. 31. 
Bei Krankheits= oder sonstigen Behinderungsfällen des vollziehenden Direk- 
tors übernimmt der vom Aufsichtsrathe ernannte Stellvertreter desselben (§. 26.) 
dessen Dienst. Ist auch dieser erkrankt oder verhindert, so hat der Aufsichtsrath 
wegen der Stellvertretung das Erforderliche anzuordnen. 
C. 32. 
Der vollziehende Direktor muß mindestens zehn Aktien der Gesellschaft 
besitzen oder erwerben. 
Diese Aktien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und dürfen, 
so lange die Funktionen des Inhabers dauern, weder veräußert, noch verpfändet, 
noch übertragen werden. 
K. 33. 
Die Direktion fertigt und übergiebt dem Aufsichtsrathe die F. 23. unter b. 
gedachten Uebersichten, desgleichen am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres eine 
nach kaufmänmischen Prinzipien angefertigte Bilanz unter gewissenhafter Wurdigung 
des Werthes aller Aktiva. 
Allmonatlich hat sie eine vom Aufsichtsrathe vorher zug grehmigende Ueber- 
sicht der am letzten Tage des verflossenen Monats in der Bank vorhanden ge- 
wesenen Aktiva und Pafioa # insbesondere der Bestände in geprägtem Gold und 
Silber, Barren und Wechseln, ferner des Betrages der Forderungen aus Dar- 
lehnen und aus laufender Rechnung, sowie der umlaufenden Banknoten, des- 
leichen unmittelbar nach abgehaltener jährlicher Generalversammlung einen, alle 
weige des Verkehrs umfassenden, vom Aufsichtsrathe genehmigten kurzen Ge- 
(Nr. 6567.) 40“ schäfts-
	        
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