Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Die Beträge der nicht eingelösten und präkludirten Noten werden nach 
näherer Bestimmung des Aufsichtsrathes zu mildthätigen Zwecken verwandt. 
K. 44. 
Nach beendigtem Liquidationsgeschäfte ist eine Generalversammlung von 
dem Aufsichtsrathe nach der im gegenwärtigen Statut für die Konvokation gege- 
benen Vorschriften zum Zwecke der Vorlegusa der Schlußrechnung und Ertheilung 
der Decharge zu berufen. Die von den in dieser Versammlung anwesenden, 
nicht zur Verwaltung gehörenden Aktionairen ertheilte Decharge befreit sämmt- 
liche Verwaltungsvorstände dieser Bank, den Aktionairen gegenüber, von allem 
und sedem ferneren Nachweis, sowie von jedem Anspruche wegen der erfolgten 
Liquidation. 
Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, falls in der Gencraldersammlung 
kein bei der Verwaltung unbetheiligter Aktionair erschienen it und sich dieser Fa 
ku eiaer zweiten, eigens zu diesem Zwecke berufenen Generalversammlung wieder- 
olt hat. 
« Zur Decharge der Verwaltungsvorstände durch die Generalversammlung 
im Falle der Liquidation der Gesellschaft is ideh jedenfalls eine Stimmen- 
mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Aktien erforderlich. 
Titel X. 
Abänderung des Statuts. 
K. 45. 
Nur in einer außerordentlichen Generalversammlung kann 
a) eine Abänderung des Statuts resp. eine Erhöhung des Kapitals durch 
Ausgabe neuer Aktien, 
b) die Auflösung der Gesellschaft 
beschlossen werden. 
Die Beschlüsse ad a. und b. können nur mittelst einer drei Viertheile der 
1 der Generalversammlung vertretenen Aktien repräsentirenden Majorität ge- 
aßt werden. 
Die Beschlüsse ad a. bedürfen außerdem der landesherrlichen Genehmigung. 
Ti-
	        
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