Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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g.  52.

Zu  den  Befugnissen  des  Amtsausschusses  gehört:

1)  die  Kontrole  sämmtlicher  und  die  Bewilligung  derjenigen  Ausgaben  der
Amtsverwaltung,  welche  vom  Amtsbezirke  aufgebracht  werden  (88.  69
und  70  Absatz  4);

2)  die  Beschlußfassung  über  diejenigen  Polizeiverordnungen,  welche  der
Amtsvorsteher  unter  Mitwirkung  des  Amtsausschusses  zu  erlassen  befugt
  ist  G.  62);

3)  die  Aeußerung  über  Abänderung  des  Amtsbezirkes  (F.  49),

4)  die  Bestellung,  sowie  die  Wahl  besonderer  Kommissionen  oder  Kommissarien
  zur  Vorbereitung  und  Ausführung  von  Beschlüssen  des  Amtsausschusses;


5)  die  Beschlußfassung  über  sonstige  Angelegenheiten,  welche  der  Amtsvorsteher
  aus  dem  Kreise  seiner  Amtsbefugnisse  dem  Amtsausschusse  zu
diesem  Zwecke  unterbreitet.

S.  53.

Die  zu  einem  Amtsbezirke  gehörigen  Gemeinden  und  Gutsbezirke  sind  befugt,
  durch  übereinstimmenden  Beschluß  einzelne  K  langelegenheiten  dem
Amtsbezirke  zu  überweisen.

Handelt  es  sich  hierbei  um  Aufbringung  von  Abgaben  seitens  des  Amtsbezirks,
  deren  Aufbringungsmaßstab  nicht  gesetzlich  feststeht,  so  muß  sich  die  Uebereinstimmung
  der  Betheiligten  auch  auf  den  Aufbringungsmaßstab  erstrecken.

Ueber  solche  dem  Amtsbezirke  überwiesene  K  langelegenheit
alsdann  die  Beschlußfassung  dem  Amtaausschusse  zu.

S.  54.

Der  Amtsvorsteher  beruft  den  Amtsausschuß  und  führt  den  Vorsitz  mit
vollem  Stimmrechte.  Die  Sitzungen  des  Amtsausschusses  sind  öffentlich.  Für
einzelne  Gegenstände  kann  durch  einen  in  geheimer  Sitzung  zu  fassenden  Beschluß
die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.  ,

Der  Amtsausschuß  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der
Mitglieder  anwesend  ist.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  statt,  wenn  die  Mitglieder,
  zum  zweiten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben  Gegenstand  berufen,
dennoch  nicht  in  beschlußfähiger  Anzahl  erschienen  sind.  Bei  der  zweiten  Berufung
  muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

Die  Beschlüsse  des  Amtsausschusses  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen
gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.

S  54  C%
Beschlüsse  des  Amtsausschusses,  welche  dessen  Befugnisse  überschreiten  oder
die  Gesetze  verletzen,  hat  der  Amtsvorsteher,  entstehenden  Falles  auf  Anweisung
8°

(Fr.  8777.)  2

steht

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