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g. 52.
Zu den Befugnissen des Amtsausschusses gehört:
1) die Kontrole sämmtlicher und die Bewilligung derjenigen Ausgaben der
Amtsverwaltung, welche vom Amtsbezirke aufgebracht werden (88. 69
und 70 Absatz 4);
2) die Beschlußfassung über diejenigen Polizeiverordnungen, welche der
Amtsvorsteher unter Mitwirkung des Amtsausschusses zu erlassen befugt
ist G. 62);
3) die Aeußerung über Abänderung des Amtsbezirkes (F. 49),
4) die Bestellung, sowie die Wahl besonderer Kommissionen oder Kommissarien
zur Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen des Amtsausschusses;
5) die Beschlußfassung über sonstige Angelegenheiten, welche der Amtsvorsteher
aus dem Kreise seiner Amtsbefugnisse dem Amtsausschusse zu
diesem Zwecke unterbreitet.
S. 53.
Die zu einem Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke sind befugt,
durch übereinstimmenden Beschluß einzelne K langelegenheiten dem
Amtsbezirke zu überweisen.
Handelt es sich hierbei um Aufbringung von Abgaben seitens des Amtsbezirks,
deren Aufbringungsmaßstab nicht gesetzlich feststeht, so muß sich die Uebereinstimmung
der Betheiligten auch auf den Aufbringungsmaßstab erstrecken.
Ueber solche dem Amtsbezirke überwiesene K langelegenheit
alsdann die Beschlußfassung dem Amtaausschusse zu.
S. 54.
Der Amtsvorsteher beruft den Amtsausschuß und führt den Vorsitz mit
vollem Stimmrechte. Die Sitzungen des Amtsausschusses sind öffentlich. Für
einzelne Gegenstände kann durch einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß
die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. ,
Der Amtsausschuß kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Mitglieder,
zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand berufen,
dennoch nicht in beschlußfähiger Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten Berufung
muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
Die Beschlüsse des Amtsausschusses werden nach Mehrheit der Stimmen
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
S 54 C%
Beschlüsse des Amtsausschusses, welche dessen Befugnisse überschreiten oder
die Gesetze verletzen, hat der Amtsvorsteher, entstehenden Falles auf Anweisung
8°
(Fr. 8777.) 2
steht
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