Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Zu diesem Zwecke ist der fragliche Tarif der gegenwärtigen Akte unter dem 
Buchstaben B. beigefügt worden, um dieselbe Kraft und Geltung zu haben, als 
wenn er einen integrirenden Theil derselben bildete. 
Artikel 14. 
Der Ertrag der Abgabe ist bestimmt: 
1) in erster Stelle und vorzugsweise zur Rückzahlung der Anleihen, welche 
die Europäische Kommission gemacht hat, und welche sie Behufs Voll- 
endung der Ameliorations = Arbeiten der Donau-Mündungen künftig 
etwa noch eingehen wird; 
2) zur Deckung der Kosten der Verwaltung und Unterhaltung der Arbeiten 
und Etabllisemerts, 
3) zur Tilgung der von der Hohen Pforte der Kommission gemachten Vor- 
Ghuse) diese Tilgung wird nach Maaßgabe eines besonderen Abkommens 
vor sich gehen, welches in dieser Hünsch unter dem heutigen Datum 
hosschen der Europäischen Kommission und dem Bevollmächtigten Seiner 
ajestät des Sultans abgeschlossen worden ist. 
Sollte sich ein Uberschß dieses Ertrages ergeben, so wird derselbe in 
Reserve behalten werden, um den Ausgaben entgegenzutreten, welche die Ver- 
längerung der Sulina-Dämme oder die Ausführung sonstiger, von der Euro- 
päischen Kommission oder der an ihre Stelle tretenden Behörde weiter für nütz- 
lich erachteten Arbeiten etwa nach sich ziehen wird. 
Man ist übrigens darin ausdrücklich einig geworden, daß kein Theil der 
Geldsummen, welche durch die von den Seefahrzäugen erhobenen Abgaben auf- 
zebracht sind, oder der Anlehen, welche vermittelst der besonderen Bestimmung 
ieser Abgaben ermöglicht worden sind, dazu verwendet werden darf, Kosten für 
Arbeiten oder Verwaltungsausgaben zu decken, welche sich auf eine stromaufwärts 
von Isaktcha belegene Stromstrecke beziehen. 
Artikel 15. 
Von fünf zu fünf Jahren soll zu dem Zwecke, wo möglich die der Schiff- 
fahrt auferlegten Lasten zu vermindern, von den Bevollmächtigten der Mächte, 
welche den vorgedachten Luf erlassen haben, l einer Revision der Bestimmun- 
gen desselben geschritten und der Betrag der Abgaben, so viel als möglich, herab- 
gesetzt werden, so jedoch, daß die für nöthig erachtete Durchschnittseinnahme 
erhalten bleibt. Z 
Artikel 16. 
Die Erhebungsweise der Abgabe und die Verwaltung der Schiffahrtskasse 
von Sulina soll auch fernerhin nach Maaßgabe der gegenwärtig in Kraft stehen- 
den Bestimmungen erfolgen. Der mit der Erhebung beauftragte Rechnungs- 
beamte wird durch die Europäische Kommission oder die an deren Stelle tretende 
(Tr. 6570)
	        
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