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Zu diesem Zwecke ist der fragliche Tarif der gegenwärtigen Akte unter dem
Buchstaben B. beigefügt worden, um dieselbe Kraft und Geltung zu haben, als
wenn er einen integrirenden Theil derselben bildete.
Artikel 14.
Der Ertrag der Abgabe ist bestimmt:
1) in erster Stelle und vorzugsweise zur Rückzahlung der Anleihen, welche
die Europäische Kommission gemacht hat, und welche sie Behufs Voll-
endung der Ameliorations = Arbeiten der Donau-Mündungen künftig
etwa noch eingehen wird;
2) zur Deckung der Kosten der Verwaltung und Unterhaltung der Arbeiten
und Etabllisemerts,
3) zur Tilgung der von der Hohen Pforte der Kommission gemachten Vor-
Ghuse) diese Tilgung wird nach Maaßgabe eines besonderen Abkommens
vor sich gehen, welches in dieser Hünsch unter dem heutigen Datum
hosschen der Europäischen Kommission und dem Bevollmächtigten Seiner
ajestät des Sultans abgeschlossen worden ist.
Sollte sich ein Uberschß dieses Ertrages ergeben, so wird derselbe in
Reserve behalten werden, um den Ausgaben entgegenzutreten, welche die Ver-
längerung der Sulina-Dämme oder die Ausführung sonstiger, von der Euro-
päischen Kommission oder der an ihre Stelle tretenden Behörde weiter für nütz-
lich erachteten Arbeiten etwa nach sich ziehen wird.
Man ist übrigens darin ausdrücklich einig geworden, daß kein Theil der
Geldsummen, welche durch die von den Seefahrzäugen erhobenen Abgaben auf-
zebracht sind, oder der Anlehen, welche vermittelst der besonderen Bestimmung
ieser Abgaben ermöglicht worden sind, dazu verwendet werden darf, Kosten für
Arbeiten oder Verwaltungsausgaben zu decken, welche sich auf eine stromaufwärts
von Isaktcha belegene Stromstrecke beziehen.
Artikel 15.
Von fünf zu fünf Jahren soll zu dem Zwecke, wo möglich die der Schiff-
fahrt auferlegten Lasten zu vermindern, von den Bevollmächtigten der Mächte,
welche den vorgedachten Luf erlassen haben, l einer Revision der Bestimmun-
gen desselben geschritten und der Betrag der Abgaben, so viel als möglich, herab-
gesetzt werden, so jedoch, daß die für nöthig erachtete Durchschnittseinnahme
erhalten bleibt. Z
Artikel 16.
Die Erhebungsweise der Abgabe und die Verwaltung der Schiffahrtskasse
von Sulina soll auch fernerhin nach Maaßgabe der gegenwärtig in Kraft stehen-
den Bestimmungen erfolgen. Der mit der Erhebung beauftragte Rechnungs-
beamte wird durch die Europäische Kommission oder die an deren Stelle tretende
(Tr. 6570)