Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Artikel  10.

Die  Führer  von  Kauffahrteischiffen,  welcher  Nationalität  sie  auch  angehören,
sind  gehalten,  den  Befehlen  zu  gehorchen,  welche  ihnen  von  dem  eneralimspektor
und  dem  Hafenkapitain  von  Sulina  in  Gemäßheit  des  Schiffahrts=  und  Polizei-Reglemente
  ertheilt  werden.

Artikel  11.

Die  Ausführung  des  Schiffahrts=  und  Polizei-Reglements,  sowie  die
Anwendung  des  Tarifs,  von  welchem  in  Art.  13.  ff.  dieser  Akte  die  Rede  seim
wird,  ist  außerdem  durch  das  Eingreifen  der  Kriegsschiffe  gesichert,  welche  gemäß
Art.  19.  des  Pariser  Vertrages  an  den  Mündungen  der  Denau  stationiren.

Jede  Schiffsstation  übt  ihre  Wirksamkeit  auf  die  Fahrzeuge  ihrer  Nation
und  auf  diejenigen  Fahrzeuge  aus,  deren  Flagge  sie  entweder  in  Folge  von  Verträgen
  oder  Gewohnheiten,  oder  eines  allgemeinen  oder  besonderen  Auftrages  zu
schützen  berufen  ist.

Ist  kein  zum  Einschreiten  befugtes  Kriegsschiff  vorhanden,  so  dürfen  die
internationalen  Strombehörden  die  Hülfe  der  Kriegsschiffe  der  Territorialmacht
in  Anspruch  nehmen.

Artikel  12.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  das  der  gegenwärtigen  Akte  beigefügte
Schiffahrts=  und  Polizei-Reglement  bis  zu  dem  Fukie  Fesezeskraft  behält,
wo  die  im  Art.  17.  des  Pariser  Vertrages  benhesepenen  Reglements  in  gemeinsamem
  Einverständnisse  beschlossen  und  in  Kraft  gesetzt  sind.

Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  Beummungen  der  obigen  Art.  8.  9.  und  10.,
insoweit  dieselben  die  Befugnisse  des  Generalinspektors  betreffen.

G.  2.
Von  dem  Tarif  der  Schiffahrtsabgaben.

Artikel  13.

Der  Art.  16.  des  Pariser  Vertrages  hat  der  Europäischen  Kommission  die
Befugniß  übertragen,  der  Schiffahrt  eine  Abgabe  von  angemessener  Höhe  aufnerlegen,
  um  die  Kosten  der  oben  erwähnten  Arbeiten  und  Etablissements  zu
decen  und  die  Kommission  hat  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  gemacht,  indem  sie
den  Tarif  vom  25.  Juli  1860.,  revidirt  am  7.  März  1863.,  beschloß,  dessen
Ertrag  ihr  die  zur  Vollendung  der  Arbeiten  erforderlichen  Geldmittel  verschaffte.

Durch  die  gegenwärtige  Akte  ist  man  ausdrücklich  übereingekommen,  daß
der  vorgedachte  Tarif,  dessen  Bestimmungen  jetzt  vervollständigt  worden  fint,  für
die  Zukunft  verbindlich  bleiben  soll.

(Nr.  6570)