Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Zu  diesem  Zwecke  ist  der  fragliche  Tarif  der  gegenwärtigen  Akte  unter  dem
Buchstaben  B.  beigefügt  worden,  um  dieselbe  Kraft  und  Geltung  zu  haben,  als
wenn  er  einen  integrirenden  Theil  derselben  bildete.

Artikel  14.
Der  Ertrag  der  Abgabe  ist  bestimmt:

1)  in  erster  Stelle  und  vorzugsweise  zur  Rückzahlung  der  Anleihen,  welche
die  Europäische  Kommission  gemacht  hat,  und  welche  sie  Behufs  Vollendung
  der  Ameliorations  =  Arbeiten  der  Donau-Mündungen  künftig
etwa  noch  eingehen  wird;

2)  zur  Deckung  der  Kosten  der  Verwaltung  und  Unterhaltung  der  Arbeiten
und  Etabllisemerts,

3)  zur  Tilgung  der  von  der  Hohen  Pforte  der  Kommission  gemachten  Vor-Ghuse)
  diese  Tilgung  wird  nach  Maaßgabe  eines  besonderen  Abkommens
vor  sich  gehen,  welches  in  dieser  Hünsch  unter  dem  heutigen  Datum
hosschen  der  Europäischen  Kommission  und  dem  Bevollmächtigten  Seiner

ajestät  des  Sultans  abgeschlossen  worden  ist.

Sollte  sich  ein  Uberschß  dieses  Ertrages  ergeben,  so  wird  derselbe  in
Reserve  behalten  werden,  um  den  Ausgaben  entgegenzutreten,  welche  die  Verlängerung
  der  Sulina-Dämme  oder  die  Ausführung  sonstiger,  von  der  Europäischen
  Kommission  oder  der  an  ihre  Stelle  tretenden  Behörde  weiter  für  nützlich
  erachteten  Arbeiten  etwa  nach  sich  ziehen  wird.

Man  ist  übrigens  darin  ausdrücklich  einig  geworden,  daß  kein  Theil  der
Geldsummen,  welche  durch  die  von  den  Seefahrzäugen  erhobenen  Abgaben  aufzebracht
  sind,  oder  der  Anlehen,  welche  vermittelst  der  besonderen  Bestimmung
ieser  Abgaben  ermöglicht  worden  sind,  dazu  verwendet  werden  darf,  Kosten  für
Arbeiten  oder  Verwaltungsausgaben  zu  decken,  welche  sich  auf  eine  stromaufwärts
von  Isaktcha  belegene  Stromstrecke  beziehen.

Artikel  15.

Von  fünf  zu  fünf  Jahren  soll  zu  dem  Zwecke,  wo  möglich  die  der  Schifffahrt
  auferlegten  Lasten  zu  vermindern,  von  den  Bevollmächtigten  der  Mächte,
welche  den  vorgedachten  Luf  erlassen  haben,  l  einer  Revision  der  Bestimmungen
  desselben  geschritten  und  der  Betrag  der  Abgaben,  so  viel  als  möglich,  herabgesetzt
  werden,  so  jedoch,  daß  die  für  nöthig  erachtete  Durchschnittseinnahme
erhalten  bleibt.  Z

Artikel  16.

Die  Erhebungsweise  der  Abgabe  und  die  Verwaltung  der  Schiffahrtskasse
von  Sulina  soll  auch  fernerhin  nach  Maaßgabe  der  gegenwärtig  in  Kraft  stehenden
  Bestimmungen  erfolgen.  Der  mit  der  Erhebung  beauftragte  Rechnungsbeamte
  wird  durch  die  Europäische  Kommission  oder  die  an  deren  Stelle  tretende

(Tr.  6570)