Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Daß die Erfahrung erwiesen hat, wie es der Schiffahrt vortheilhaft ist, 
wenn die der Verbesserungs-Arbeiten wegen auferlegten Gebühren mit den für 
die Leuchtthürme und das Lootsen zu entrichtenden Gebühren in eine einzige feste 
Abgabe verschmolzen werden 
Verordnet der Tarif, dessen Wortlaut folgt: 
Artikel 1. 
Jedes wehr als dreißig Tonnen messende Segelfahrzeug, das den Hafen 
von Sulina verläßt, um in See zu gehen, und welches na ssine Aee 
mehr als ein Drittheil seiner vollen Ladung führt, hat per Schiffstonne eine feste 
Schiffahrts-Abgabe zu zahlen, deren Betrag hiernächst im Verhältniß des Ge- 
sammt-Tonnengehaltes des Fahrzeuges und der Tiefe der Durchfahrt an der 
Mündung des Sulina-Armes näher bezeichnet ist. 
Die Fahrzeuge, welche, um ihre Ladung in einem eismene einzuneh- 
men, den Strom aufwärts gefahren sind, haben die durch die nachstehende Tabelle 
näher bezeichneten Abgaben zu zahlen. 
  
Betrag der per Tonne zu zahlenden Abgaben bei einer Tiefe 
an der Mündung 
  
. von von von von von 
Fahrzeuge von wenigstens mebr alsmehr als! mehr als!mehr als 
wenie i I11 Zus 2 gus 13 uß 14 guß 
10 us höchstensbis bis bis bis 
"“ 11 Fuß 12 Fuß 13 Fußß 3 Fuß15 Fuß 
Frs. Cts.] Frs. Cte.] Fro# Cts. Frs. Cts.Fro. Cts.] Fre. Cts. 
von 
mehr als 
15 Fuß 
2### 
  
Von mehr als 30 und we- 
niger als 100 Tonnen— 80 —80 DDSOC 80 
Von einem Tonnengehalt von 
wenigstens 100 Tonnen und « 
höchen8150Tonnen15155252 
Von mehr als 150 Tonnen 
und 200 Tonnen nicht über- 
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steigeend . . ... 11 51 11551 21 5121551 21551 2155 
Von mehr als 200 Tonnen 
und 250 Tonnen nicht über- 
steigennd . . ... 11 51 11551 215121551 21801 2180 
Von mehr als 250 Tonnen 
und 300 nicht übersteigen 5ô % 
Von mehr als 300 Tonnens55“ 25255280 35 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Jahrgang 1867. (Nr. 6570.) 45 
  
280 
 
	        
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