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Daß die Erfahrung erwiesen hat, wie es der Schiffahrt vortheilhaft ist,
wenn die der Verbesserungs-Arbeiten wegen auferlegten Gebühren mit den für
die Leuchtthürme und das Lootsen zu entrichtenden Gebühren in eine einzige feste
Abgabe verschmolzen werden
Verordnet der Tarif, dessen Wortlaut folgt:
Artikel 1.
Jedes wehr als dreißig Tonnen messende Segelfahrzeug, das den Hafen
von Sulina verläßt, um in See zu gehen, und welches na ssine Aee
mehr als ein Drittheil seiner vollen Ladung führt, hat per Schiffstonne eine feste
Schiffahrts-Abgabe zu zahlen, deren Betrag hiernächst im Verhältniß des Ge-
sammt-Tonnengehaltes des Fahrzeuges und der Tiefe der Durchfahrt an der
Mündung des Sulina-Armes näher bezeichnet ist.
Die Fahrzeuge, welche, um ihre Ladung in einem eismene einzuneh-
men, den Strom aufwärts gefahren sind, haben die durch die nachstehende Tabelle
näher bezeichneten Abgaben zu zahlen.
Betrag der per Tonne zu zahlenden Abgaben bei einer Tiefe
an der Mündung
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Fahrzeuge von wenigstens mebr alsmehr als! mehr als!mehr als
wenie i I11 Zus 2 gus 13 uß 14 guß
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von
mehr als
15 Fuß
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Von mehr als 30 und we-
niger als 100 Tonnen— 80 —80 DDSOC 80
Von einem Tonnengehalt von
wenigstens 100 Tonnen und «
höchen8150Tonnen15155252
Von mehr als 150 Tonnen
und 200 Tonnen nicht über-
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steigeend . . ... 11 51 11551 21 5121551 21551 2155
Von mehr als 200 Tonnen
und 250 Tonnen nicht über-
steigennd . . ... 11 51 11551 215121551 21801 2180
Von mehr als 250 Tonnen
und 300 nicht übersteigen 5ô %
Von mehr als 300 Tonnens55“ 25255280 35
Jahrgang 1867. (Nr. 6570.) 45
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