Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Die  Fahrzeuge,  welche,  ohne  den  Strom  oberhalb  des  Hafens  von  Sulina
afen  einnehmen,  haben
bgaben  zu  zahlen.

aufwärts  zu  befahren,  ihre  Ladun
nur  die  in  der  nachstehenden  Tabelle  näher  bezeichneten

Fahrzeuge

in  dem  gedachten

Betrag  der  per  Tonne  zu  zahlenden  Abgaben  bei  einer  Tiefe
an  der  Mündung

 

 

Von  mehr  als  30  und  wenigstens
  100  Tonnen
Von  wenigstens  100  Tonnen
und  hochstens  150  Tonnen
Von  mehr  als  150  Tonnen
und  200  Tonnen  nicht  übersteigndod

Von  mehr  als  200  Tonnen
und  250  Tonnen  nicht  übersteigend

Von  mehr  als  250  Tonnen
und  300  Tonnen  nicht  übersteigend
  .  ...
Von  mehr  als  300  Tonnen
Fahrzeuge  von  300  Tonnen
oder  mehr,  welche  in  Folge
der  unzureichenden  Tiefe  in
der  Durchfahrt  ihre  ganz
Ladung  in  dem  Hafen  nicht
einnehmen  können

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Frs.  Cts.  K  Fre.  Ctr.  Fre.  Sts.  HEre.  Ets.f  Zra.  Cts.
—  500%  —  150  —  150
—  90  11301  1180  180  80
—  9901  1  2  15
—11Ü8-84%
—910  SO  2  35
—9901  30]  180  2  2  35
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Artikel  2.

 

von
mehr  als

14  Fuß
bis
15  Fuß
S.  Ets.

—  50
180

25

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Dampfboote,  die  zu  einem  öffentlichen  Unternehmen  gehören,  besonders  zur

Beförderung  von  msgeere  bestimmt  sind  und  nach  einem  im

Voraus  festgesetzten

  Plan  regelmäßig  wiederkehrende  Fahrten  bewerkstelligen,  haben,  ohne  daß
auf  die  volle  oder  theilweise  Ladung  Rücksicht  genommen  wird,  bei  dem  Auslaufen
aus  dem  Strom  eine  feste  Abgabe  von  sechszig  Centimen  per  Schiffstonne  zu

zahlen.
r.  6670.)

45*

von
merr  als
15  Jug

—