Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Daß  die  Erfahrung  erwiesen  hat,  wie  es  der  Schiffahrt  vortheilhaft  ist,
wenn  die  der  Verbesserungs-Arbeiten  wegen  auferlegten  Gebühren  mit  den  für
die  Leuchtthürme  und  das  Lootsen  zu  entrichtenden  Gebühren  in  eine  einzige  feste
Abgabe  verschmolzen  werden

Verordnet  der  Tarif,  dessen  Wortlaut  folgt:

Artikel  1.

Jedes  wehr  als  dreißig  Tonnen  messende  Segelfahrzeug,  das  den  Hafen
von  Sulina  verläßt,  um  in  See  zu  gehen,  und  welches  na  ssine  Aee
mehr  als  ein  Drittheil  seiner  vollen  Ladung  führt,  hat  per  Schiffstonne  eine  feste
Schiffahrts-Abgabe  zu  zahlen,  deren  Betrag  hiernächst  im  Verhältniß  des  Gesammt-Tonnengehaltes
  des  Fahrzeuges  und  der  Tiefe  der  Durchfahrt  an  der
Mündung  des  Sulina-Armes  näher  bezeichnet  ist.

Die  Fahrzeuge,  welche,  um  ihre  Ladung  in  einem  eismene  einzunehmen,
  den  Strom  aufwärts  gefahren  sind,  haben  die  durch  die  nachstehende  Tabelle
näher  bezeichneten  Abgaben  zu  zahlen.

 

Betrag  der  per  Tonne  zu  zahlenden  Abgaben  bei  einer  Tiefe
an  der  Mündung

 

.  von  von  von  von  von
Fahrzeuge  von  wenigstens  mebr  alsmehr  als!  mehr  als!mehr  als
wenie  i  I11  Zus  2  gus  13  uß  14  guß

10  us  höchstensbis  bis  bis  bis
"“  11  Fuß  12  Fuß  13  Fußß  3  Fuß15  Fuß

Frs.  Cts.]  Frs.  Cte.]  Fro#  Cts.  Frs.  Cts.Fro.  Cts.]  Fre.  Cts.

von
mehr  als
15  Fuß

2###

 

Von  mehr  als  30  und  weniger
  als  100  Tonnen—  80  —80  DDSOC  80
Von  einem  Tonnengehalt  von
wenigstens  100  Tonnen  und  «
höchen8150Tonnen15155252
Von  mehr  als  150  Tonnen
und  200  Tonnen  nicht  über-A


S1I
8

steigeend  .  .  ...  11  51  11551  21  5121551  21551  2155
Von  mehr  als  200  Tonnen

und  250  Tonnen  nicht  übersteigennd

  .  .  ...  11  51  11551  215121551  21801  2180
Von  mehr  als  250  Tonnen

und  300  nicht  übersteigen  5ô  %
Von  mehr  als  300  Tonnens55“  25255280  35

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahrgang  1867.  (Nr.  6570.)  45

 

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