Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr.  6581.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  November  1866.)  betreffend  die  Regelung  der
Militair  ·  Rechtspflege  2c.  in  den  neuerworbenen  Landestheilen.

J  bestimme  zur  Beseitigung  vorgekommener  Seisel-  das  Strasgesegbuch
ür  das  Preußische  Heer  vom  3.  April  1845.,  das  Gesetz,  die  Abänderungen
mehrerer  Bestimmungen  in  den  Militair-Strafgesetzen  betreffend,  vom  15.  April
nebst  der  zu  dem  letzteren  erlassenen  Ausführungsverordnung  vom  18.  Mai  1852."
die  beiden  Verordnungen  über  die  Ehrengerichte  im  Preußischen  Heere  und  über
die  Bestrafung  der  Offiziere  wegen  Zweikampfs  vom  20.  Juli  1843.,  die  Verordnung
  über  die  Disziplinarbe  gun  in  der  Armee  vom  21.  Oktober  1841.,
sowie  die  durch  Order  vom  10.  Aprik  1849.  gegebenen  Bestimmungen  über  die
Oissivlinarbestrafung  in  der  Kriegsmarine  und  die  zur  Erläuterung  und
Ergänzung  dieser  Gesetze,  Verordmugen  und  Bestimmungen  später  ergangenen
Verordnungen  und  Bestimmungen  haben  in  den)  in  Folge  des  nunmehr  beendeten
  Krieges  mit  Meinen  Staaten  verbundenen,  vormals  fremdherrlichen  Landes.-theilen
  und  Gebieten  —  unter  Aufhebung  der  bisher  für  Militairpersonen  in
diesen  Landestheilen  und  Gebieten  in  Kraft  gewesenen  Straf.  und  Disziplinaresetze,
  Verordnungen  und  Bestimmungen  —  ausschließlich  gesetzliche  Kraft  und
Gellang.  Zugleich  verordne  Ich,  daß  diejenigen  Personen  in  den  gedachten
Landestheilen  und  Gebieten,  welche  in  irgend  einer  Art  im  Militairverbande
stehen,  ohne  zum  aktiven  Dienst  herangezogen  zu  Fein  f  als  zu  den  Personen  des
Beurlaubtenstandes  gehörig  betrachtet  und  behandelt  werden  sollen.

Ich  beauftrage  das  Kriegs=  und  Marineministerium,  diese  Meine  Willensmeinung
  der  Armee  und  der  Kriegsmarine  bekannt  zu  machen  und  in  den  betesseen
  Landestheilen  zu  Jedermanns  Kenntniß  und  Nachachtung  proklamiren
zu  lassen.

Berlin,  den  27.  November  1866.
Wilhelm.
v.  Roon.

An  das  Kriegs=  und  Marineministerium.

 

Xr.  6581—6582.)  (Nr.  6582.)