Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gebiet  benutzen  z  lassen,  ohne  daß  diese  Verwaltung  für  dergleichen  Transporte
irgend  welche  Abgabe  zu  entrichten  hätte.

Die  Großherzogliche  Regierung  wird  der  zu  konzessionirenden  Eisenbahngesellshaft
  die  Verist  htung  auferlegen,  der  Königlich  Preußischen  Postverwaltung
ezüglich  des  auf  Großherzo“  lichem  Gebiete  belegenen  Theiles  der  Eisenbahn  dasselbe
zu  leisten,  was  die  Gesel  schaft  der  Königlich  Preußischen  Postverwaltung  gegenüber
  auf  Preußischem  Gebiete  zu  leisten  haben  wird.

Dagegen  gewährt  die  Königlich  Preußische  Postverwaltung  der  Großhervoglichen
  egierung,  beziehungswens  h  rrzische  Poooeran  ao  Miheufn
er  auf  der  in  Rede  stehenden  Eisenbahn  kursirenden  Posttransporte  innerhal
des  Großherzoglichen  Gebietes  zu  Sendungen  nach  und  von  Postanstalten
der  Bahn.  Diese  Benutzung  der  Preußischen  Posttransporte  soll  für  die  bezeich
nete  Strecke  unentgeltlich  und  nur  gegen  Erstattung  etwaiger  baarer  Auslagen
an  Eisenbahn-Frachtgebühren  geschehen.

Artikel  12.

Die  Großherzogliche  Regierung  gestattet  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  die  Herstellung  und  Benutzung  von  Telegraphenlinien,  welche  dieselbe  längs
der  Eisenbahn  oberirdisch  oder  unterirdissh  durch  das  Großherzogliche  Gebiet  zu
führen  veranlaßt  sein  möchte,  sichert  den  Königlich  Preußischen  Telegraphenanlagen
auch  den  in  den  Landesgesetzen  begründeten  Schut  u  und  wird  der  Eisenbah.
gesellschaft  bezüglich  der  auf  dem  Großherzoglichen  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke
dieselben  Verpflichtungen  gegen  die  Königlich  Preußische  Telegraphenverwaltung
auferlegen,  welche  die  Gesellschaft  bezüglich  der  in  Preußen  belegenen  Bahnstrecken
zu  erfüllen  haben  wird.

Der  Großherzoglichen  Regierung  wird  das  Recht  vorbehalten,  einen  innerhalb
  des  Großherzoglichen  Gebietes  herzustellenden  Telegraphen  anz  oder  streckenweiß
  in  der  vorstchend  angegebenen  Weise  an  die  in  Rede  Krpcnr  Eisenbahn
zu  legen.

Auch  soll  die  Gesellschaft  verpflichtet  werden,  die  Großherzoglichen  Staatsdepeschen
  nach  der  im  Großherzoglichen  Gebiete  anzulegenden  Station  unentgeltlich
zu  befördern,  sofern  und  so  lange  die  Benutzung  des  Bahntelegraphen  auf  der

anzen  Linie  zur  Beförderung  auch  nicht  eisenbah,dienstliher  Depeschen  von  der
Könsgich  Preußischen  Regierung  gestattet  wird.

Artikel  13.

Rücksichtlich  der  Benutzung  der  Eisenbahn  von  Erfurt  sach  Sangerhausen

zu  Zwecken  der  Militairverwaltung  ist  man  über  folgende  Punkte  übereingekommen:


1)  Für  alle  Transporte  von  Militairpersonen  oder  Militaireffekten,  welche

für  Rechnung  der  Königlich  Preußischen  oder  der  Grohherzoglichen

(Nr.  6580.)  W"i-