Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr.  6587.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Februar  1867.,  betreffend  die  Abänderung  des
§S.  4.  des  Regulativs  vom  11.  Mai  1849.  wegen  Abschätzung  des  durch
die  Schlesische  Landschaft  zu  beleihenden,  nicht  inkorporirten  Grundeigenthums.


A##  den  Bericht  vom  9.  Februar  d.  J.  genehmige  Ich,  daß

1)  der  §.  4.  des  unterm  11.  Mai  1849.  (Gesetz-Samml.  von  1849.
S.  183.)  genehmigten  Regulativs  über  die  Beleihung  des  nach  dem
Schlesischen  Landschafts-Reglement  vom  9.  Juli  1770.  von  dem  landschaftlichen
  Kreditverbande  auegeschlo  enen  ländlichen  Grmdeigenchums
und  das  darin  erwähnte,  dem  Reglement  beigefügte  Taxregulativ  aufgehoben
  wird,  und  daß

2)  an  Stelle  des  F.  4.  folgende  Bestimmung  nach  dem  Beschlusse  des
11.  Generallandtages  der  Schlesischen  Landschaft:

„Wenn  der  Darlehnssucher  die  landschaftliche  Mbschätng
beantragt,  so  wird  der  Werth  des  Grundstücks  durch  örtliche  Würdigung
  nach  denselben  landwirthschaftlich-technischen  Grundsäten
und  Vorschriften  gesucht,  welche  zur  Zeit  für  die  Abschätzung  des
der  Landschaft  inkorporirten  Gumdeigenthums  vorgeschrieben  sind.
Die  aus  der  Natur  der  Sache  sich  ergebenden  Abweichungen  hinsichtlich
  des  Verfahrens  sind  durch  von  dem  Engeren  Ausschusse  zu
Lrnehmigene  Instruktionen  vorzuzeichnen.  Die  Ausführung  der

chätzung  wird  nach  dem  Ermessen  der  Landschaftsdirektion  einem
oder  zwei  Kreistaratoren  oder  bei  größeren  Grundstücken  einer  aus
einem  Landesältesten,  einem  Kreistaxator  und  dem  Landschafts-Syndikus
  zu  bildenden  Kommission  übertragen.  Die  Zuordnung
des  Syndikus,  sowie  eines  Subalternbeamten,  steht  bei  jeder  Taxe
in  der  Befugniß  der  Landschaftsdirektion."“
zu  treten  hat.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  25.  Februar  1867.

Wilhelm.
Gr.  zur  Lippe.  Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Justizminister  und  den  Minister  des  Innern.

 

Redigirt  im  Büreau  des  StaatsMinisteriums.

 

 

Verlin,  gedruckt  in  ber  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).