Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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§. 32. 
Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Liste verzeichneten Gäe 
durch den Magistrat zu den Wahlen mittelst ortsüblicher Bekanntmachung berufen. 
Die Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und die Stunden, in welchen die 
Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, genau bestimmen. 
F. 33. 
Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirke aus dem Bürgermeister 
oder einem von deesem ernannten Stellvertreter als Vorsitzenden, und aus zwei 
von der Stadtverordneten-Versammlung gewählten Beisitzern. 
Für jeden Beisitzer wird von der Stadtverordneten-Versammlung ein 
Stellvertreter gewählt. 4 
§. 34. 
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne nieder- 
zulegende Simmmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
+t. 35. , 
Gewäht sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten 
Stimmen un ugleich absolute Stimmenmehrheit, mehr als die Häßt der Stim- 
men, erhalten bo en. 
Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viel Personen, als zu 
wählen sind, die absolute Stimmenmehrheik ergiebt, so wird zu einer zweiten 
Wahl geschritten. 
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen) welche nächst 
den gewählten die meisten Stimmen erhalten haben) so weit zusammen, daß die 
doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. 
Diese Zusammenstellung gilt alsdann als die Liste der Wählbaren. 
Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebniß der 
ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder Gtesens 
innerhalk acht Tagen aufgefordert. Bei der zweiten Wahl ist die absolute Stimmen= 
mehrheit nicht Etrderl h. 
Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, 
giebt das Loos den lusschlag. Wer in mehreren Wahlbezirken gewählt ist, hat 
zu erklären, welche Wahl er annehmen will. 
g. 36. 
Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande zu unterzeichnen und vom 
Magistrate aufzjubewahren. Der Magistrat hat das Ergebniß der vollendeten 
Wahlen sofort bermt zu machen. Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kam 
von jedem stimmfähigen Bürger innerhalb zehn Tagen nach der Bekanntmachung 
bei der Regierung Beschwerde erhoben werden. Bu 
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