Full text : Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

8  58.  Die  Rechtsverordnungen  des  Reichs.  111

Für  die  vom  Kaiser  erlassenen  Anordnungen  ist  übrigens  in  der
Verordnung  vom  26.  Juli  1867  (Bundesgesetzbl.  S.  24)  ausdrücklich
vorgeschrieben  worden,  daß  sie  in  dem  Reichsgesetzblatt  verkündet
werden  sollen  ').  Die  Ausführung  dieser  Vorschrift  liegt  dem  Reichskanzler
  als  Minister  des  Kaisers  ob.

Den  Abdruck  der  vom  Bundesrat  sanktionierten  Verordnungen
im  Reichsgesetzblatt  hat  der  Reichskanzler  als  Vorsitzender  des  Bundesrates
  zu  veranstalten.  Es  folgt  dies  aus  Art.  15  der  Reichsverfassung;
da  zu  der  ihm  obliegenden  »Leitung  der  Geschäftex  auch  die  zur  Ausführung
  der  Beschlüsse  des  Bundesrates  erforderlichen  Verfügungen
gehören  ?),  der  Beschluß  des  Bundesrates  aber,  eine  Verordnung  zu
erlassen,  durch  Bekanntmachung  dieser  Verordnung  im  Reichsgesetzblatte
  ausgeführt  wird.

Besondere  Vorschriften  sind  reichsgesetzlich  erlassen  worden  für
die  Verkündigung  der  Polizeiverordnungen  in  den  Konsular-Jurisdiktionsbezirken
  ®),  in  den  Schutzgebieten  *)  und  in  den  Kriegshafenbezirken
  ?).  |

 

 

ordnung  im  Zentralbl.  für  das  Deutsche  Reich  für  rechtswirksam  erklärt;  indem  es
annimmt,  daß  beim  Mangel  einer  verfassungsmäßigen  Formvorschrift  der  Bundesrat
in  der  Bestimmung  der  Verkündigungsweise  freie  Hand  habe.  Hiernach  würde
es  auch  genügen,  wenn  der  Bundesrat  seine  Verordnungen  durch  Aushang  an  einem
Dienstgebäude  oder  durch  Verlesen  an  den  Straßenecken  oder  durch  Abdruck  in  einer
beliebigen  Zeitung  verkündigen  würde.  Wenn  das  Reichsgericht  hinzufügt:  „Uebrigens
  darf  noch  erwogen  werden,  daß  auch  das  Zentralbl.  für  das  Deutsche  Reich
unter  Redaktion  einer  obersten  Reichsbehörde  steht  und  deshalb  geeignet  erscheint,
dem  Zwecke  der  amtlichen  Verkündigung,  d.  h.  der  Ermöglichung  allgemeiner  und
zuverlässiger  Kenntnisnahme,  zu  genügen,“  so  ist  dagegen  einzuwenden,  daß  erstens
keinestaatsrechtliche  Verantwortlichkeit  für  den  Inhalt  des  Zentralblattes
  besteht  und  zweitens,  daß  Niemand  rechtlich  verpflichtetist,
von  dem  Inhalt  des  Zentralblattes  Kenntnis  zu  nehmen.  Es  genügt  nicht,  daß  die
Behörden  von  Rechtsverordnungen  Kenntnis  erlangen;  dem  Publikum  gegenüber
werden  sie  durch  den  Abdruck  im  Zentralblatt  mehr  verheimlicht  als  verkündigt.  Es
ist  zu  bedauern,  daß  das  Reichsgericht  die  im  Deutschen  Reiche  herrschende  Verkündigungsunordnung
  in  allen  Punkten  unter  seinen  maßgebenden  Schutz  genommen
hat.  Siehe  über  diese  Frage  meine  Abhandl.  im  Arch.  für  öff.  Recht  Bd.  18,  S.  305  ff.

1)  Unter  „Anordnungen“  sind  aber  hier  Gesetzgebungsakte  zu  verstehen,  nicht
Verfügungen  (Verwaltungshandlungen).  Vgl.  Entscheid.  des  Reichsoberhandelsgerichts
Bd.  15,  S.  297.  Ebensowenig  fallen  darunter  Anordnungen  des  Kaisers  in  Ausübung
des  militärischen  Oberbefehls  über  Heer  und  Marine,  welche  im  Armee-  und
resp.  Marineverordnungsblatt  verkündet  werden.

2)  Revid.  Geschäftsordnung  des  Bundesrats  8  27.  Da  der  Reichskanzler  als  Vorsitzender
  des  Bundesrats  handelt,  müßte  sich  seine  Stellvertretung  bei  der  Verkündigung
  von  Bundesratsbeschlüssen  nach  Art.  15  Abs.  2  der  RV.  bestimmen;  dies  wird
aber  tatsächlich  nicht  befolgt,  vielmehr  wird  der  Reichskanzler  durch  einen  Ressortstellvertreter
  gemäß  dem  Reichsgesetz  vom  17.  März  1878  vertreten.  Vgl.  meine  Erörterung
  im  Archiv  f.  öff.  Recht  Bd.  18  S.  334  ff.

3)  Reichsgesetz  vom  10.  Juli  1879,  $  4,  Abs.  5  (Reichsgesetzbl.  S.  198);  vom  7.  April
1900,  $  51,  Abs.  3  (Reichsgesetzbl.  S.  224).

4)  Reichsgesetz  vom  17.  April  1886,  $  2  (Reichsgesetzbl.  S.  75).

5)  Reichsgesetz  vom  19.  Juni  1883,  8  2,  Abs.  2  (Reichsgesetzbl.  S.  106).