Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

g.  65.
Der  Bürgermeister  leitet  und  beaufsichtigt  die  gesammte  Gemeinde-Verwaltung.
In  allen  Fällen,  wo  die  vorherige  Beschlußnahme  durch  den  Magistrat
einen  nachtheiligen  Zeitverlust  verursachen  würde,  muß  der  Bürgermeister  die  dem
Magistrate  obliegenden  Geschäfte  vorläufig  allein  besorgen,  jedoch  dem  letzteren  in
der  nächsten  Sitzung  Behufs  der  Bestätigung  oder  anderweitigen  Beschlußnahme
Bericht  erstatten.
Zur  Erhaltung  der  nöthigen  Disziplin  steht  ihm  das  Recht  zu,  den  Gemeindebeamten
  Geldbußen  bis  zu  sechs  Gulden  und  außerdem  den  unteren  Beamten
Arreststrafen  bis  zu  drei  Tagen  aufzuerlegen.

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Zur  dauernden  Verwaltung  oder  Beaufsichtigung  einzelner  Geschäftszweige,
sowie  zur  Erledigung  vorübergehender  Aufträge  können  besondere  Deputationen
(#emtter  entweder  blos  aus  Mitgliedern  des  Magistrats  oder  aus  Mitgliedern
eider  Gemeindebehörden  oder  aus  letzteren  und  aus  simmfüähigen  Bürgern  eingelsht
  werden.  —  Zur  Bildung  gemischter  Deputationen  aus  beiden  Gemeindeehörden
  ist  deren  übereinstimmender  Beschluß  erforderlich.

Zu  diesen  Deputationen,  welche  übrigens  in  allen  Beziehungen  dem
Magistrate  untergeordnet  sind,  werden  die  Stadtverordneten  und  Bürger  von  der
Stadtverordneten-Versammlung  gewählt,  die  Magsstratsmitglieder  dagegen  von
dem  Bürgermeister  ernannt,  welcher  auch  unter  letzteren  den  Vorsshende  zu
bezeichnen  hat.

Durch  statutarische  Anordnung  können  besondere  Bestimmungen  über  die
Zusammensetzung  der  dauernden  Verwaltungedeputationen  getroffen  werden.

K.  67.

Der  Bezirk  der  Stadtgemeinde  wird  in  Ortsbezirke  getheilt.  Jedem  Bezirk
wird  ein  Bezirksvorsteher  vorgesetzt,  welcher  von  der  Stadtverordneten-Versammlung
  aus  den  stimmfähigen  Burgern  des  Bgitte  auf  sechs  Jahre  erwählt  und
vom  Magistrate  bestätigt  wird.  gleicher  Weise  wird  für  den  Fall  der  Verhinderung
  des  Be  irssvorstehers  ein  Stellvertreter  desselben  angestellt.  Die

ezirksvorsteher  sind  Organe  des  Magistrats  und  verpflichtet,  seinen  Anordnungen
Foge  zu  leisten,  ihn  namentlich  in  den  örtlichen  Geschäften  des  Bezirks  zu
unterstützen.

C.  68.

Jedes  Jahr,  bevor  sich  die  Stadwerordneten  Versommlung  mit  dem  Hausalts-Etat
  rn  hat  der  Magistrat  in  öffentlicher  Sitzung  derselben  über  die
erwaltung  und  den  Stand  der  Gemeinde-Angelegenheiten  einen  vollständigen

Bericht  zu  erstatten.  Tag  und  Stumde  werden  wenigstens  zwei  freie  Tage  vorher
bekannt  gemacht.
Jahrgang  1867.  (Nr.  6597.)  56  F  69.