Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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führung des Gesetzes, die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken zu 
lassen, beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe festzustellen. 
g. 82. 
Durch Königliche Verordnung, auf den Antrag des Staatsministeriums, 
kann die Stadtverordneten-Versammlung aufgelöst werden. 
Es ist sodann eine Neuwahl derselben anzuordnen und muß diese binnen 
sechs Monaten vom Tage der Auflösungs-Verordnung an erfolgen. 
Bis zur Einführung der neu gewählten Stadtverordneten sind deren Ver- 
richtungen durch besondere von dem Minister des Innern zu bestellende Kom- 
missarien zu besorgen. 
g. 83. 
Auf die Dienstvergehen der Gemeindebeamten, einschließlich der Bürger- 
meister und der übrigen Magistratsmitglieder, kommt das Gesetz vom 21. Jai 
1852., betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten 2c. (Gesetz- 
Samml. S. 465.), zur Anwendung. 
Uebergangsbestimmungen. 
KG. 84. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden 
von dem Minister des Innern getroffen. 
KG. 85. 
Die zur Zeit bestehenden Gemeindebehörden und Gemeinde-Verwaltungs.= 
ellen, insbesondere auch das Rechnungs-Revisionskollegium, bleiben als solche 
in Thätigkeit, bis dejerißen Behörden und Verwaltungsstellen in ihre Aemter 
eingeführt sein werden, we 8 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, beziehungs- 
weise auf demnächstigen Beschluß des Magistrats und der Stadtverordneten- 
Versammlung sie zu ersetzen haben. 
g. 86. 
Die Mitglieder der bisherigen Käcken Kollegien und alle sonstigen Be- 
amten, deren Stellen in Folge Einführung dieses Gesehes und der dadurch 
bedingten neuen Organisation zur Einziehung kommen, und die sich nicht in der 
Lage befinden, ihre Versetzung in den Nuhchard zu beantragen, sind verpflichtet, 
sich eine andere Anstellung in ungefähr gleicher Kategorie, falls sie zu einer sol- 
chen durch die Wahl berufen oder vGal geeignet befunden werden, gefallen zu 
lassen. Die hiernach etwa weiter erforderlich werdende Regulirung der Verhäf 
nisse bleibt, in Ermangelung einer gütlichen Einigung der Betzeiligten, nach 
Maaßgabe des Gesetzes vom 21. Juli 1852.) betreffend die Dienstvergehen der 
nicht richterlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder 
(Nr. 6597.) in
	        
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