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sein soll, die auf Grund jenes Vertrages anzulegenden und zu betreibenden Telegraphenliuien
unter gleichen Voraussetzungen und Bedingungen von Oldenburg
is Leer fortzusetzen.
Die Königlich Preußische Regierung räumt dagegen der Großherzoglich
Oldenburgischen Regierung isch Befuc iß can auf der e0e letzterer gebauten und
betriebenen Bahnstucke. im Königlich Preußischen Gebiete für Eisenbahndienstzwecke
eine Telegraphenleitung anzulegen und zu unterhalten. Bei Ausübung dieses
Rechtes wird die Hüchzerta Oldenburgische Regierung auf allen Eisenbahnstations=
oder Haltepunkten, wo des Eise bahndienste wegen ein Telegraphenbetrieb
stattfindet, insoweit die Königlich Preußicche Regierungess verlangt, den
Habntelegraphen auch für dden telegraphischen Verkehr der Behörden und des
Publikums nutzbar machen, und in diesem Falle keine höhere Gebühren in Anwendung
bringen, als im Großherzoglich Oldenburgischen Gebiete für gleiche Leistungen
erhoben werden.
Artikel 21.
Auf der im Artikel 1. gemannten Eisenbahn sollen für die Beförderung
von Königlich Preußischen Militair= und Marinemannschaften keine höhere als
die jeweilig auf den Königlich Preußischen Staats-Eisenbahnen geltenden Sätze
erhoben werden.
Einer jeden auf der Eisenbahn aus dem Preußischen Gebiete, gwe in entgegengesetzter
Richtung durch das Großhersoglich Oldenburgische Gebiet zu bewirkenden
Truppensendung, welche mehr als 1 Bataillon oder 1 Eskadron oder
1 Batterie beträgt, soll eine Anzeige und zweeh mit der Groseh
Oldenburgischen Regierung binnen angemessener Frist vorausgehen, en Fällen
außerordentlicher Donnzlich eit, wo ohne Gefährdung des Zweckes eine vorgängige
Benehmung mit der Großherzoglichen Regierung richt zu bewirken sein würde,
will diese es geschehen lassen, daß von dieser Benehmung ausnahmsweise abgesehen
werde. Es soll jedoch aac, in solchen Fällen der Absendung der Transporte
unter allen Umständen eine Anzeige an die Großherzogliche Regierung oder
an die nach Befinden deshalb mit Anweisung zu versehende Behörde vorangehen.
Wird ohne vorgineiges Benehmen mit der Großherzoglichen Regierung
Königlich Preußischer Seits eine Truppenbeförderung auf * Bahn verlangt,
ist die Großherzogliche Eisenbahnverwaltung, insoweit ihr die dazu erforderichen
Transportmittel auf der betreffenden Station mangeln, zur Ausführung
des Transportes nur unter der Voraussetzung gehalten, daß die schlenden Transportmittel
Königlich Preußischer Seits gestellt werden.
Artikel 22.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung überläßt dem Ermessen der
Königlich Preußischen Negierung, zur Ueberwachung der Königlich Preußischen
Interessen und Gerechtsame bei der von der Großherzoglich Oldenburgischen Reierung
im Königlich Preußischen Gebiete gebauten und betriebenen Eisenbahn,
43 zur Verhandlung mit der Großherzoglich Oldenburgischen Eisenbahn-Ver.
(Nr. 6603.) wal-