Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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sein  soll,  die  auf  Grund  jenes  Vertrages  anzulegenden  und  zu  betreibenden  Telegraphenliuien
  unter  gleichen  Voraussetzungen  und  Bedingungen  von  Oldenburg
is  Leer  fortzusetzen.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  räumt  dagegen  der  Großherzoglich
Oldenburgischen  Regierung  isch  Befuc  iß  can  auf  der  e0e  letzterer  gebauten  und
betriebenen  Bahnstucke.  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  für  Eisenbahndienstzwecke
eine  Telegraphenleitung  anzulegen  und  zu  unterhalten.  Bei  Ausübung  dieses
Rechtes  wird  die  Hüchzerta  Oldenburgische  Regierung  auf  allen  Eisenbahnstations=
  oder  Haltepunkten,  wo  des  Eise  bahndienste  wegen  ein  Telegraphenbetrieb
  stattfindet,  insoweit  die  Königlich  Preußicche  Regierungess  verlangt,  den
Habntelegraphen  auch  für  dden  telegraphischen  Verkehr  der  Behörden  und  des
Publikums  nutzbar  machen,  und  in  diesem  Falle  keine  höhere  Gebühren  in  Anwendung
  bringen,  als  im  Großherzoglich  Oldenburgischen  Gebiete  für  gleiche  Leistungen
erhoben  werden.

Artikel  21.

Auf  der  im  Artikel  1.  gemannten  Eisenbahn  sollen  für  die  Beförderung
von  Königlich  Preußischen  Militair=  und  Marinemannschaften  keine  höhere  als
die  jeweilig  auf  den  Königlich  Preußischen  Staats-Eisenbahnen  geltenden  Sätze
erhoben  werden.

Einer  jeden  auf  der  Eisenbahn  aus  dem  Preußischen  Gebiete,  gwe  in  entgegengesetzter
  Richtung  durch  das  Großhersoglich  Oldenburgische  Gebiet  zu  bewirkenden
  Truppensendung,  welche  mehr  als  1  Bataillon  oder  1  Eskadron  oder
1  Batterie  beträgt,  soll  eine  Anzeige  und  zweeh  mit  der  Groseh
Oldenburgischen  Regierung  binnen  angemessener  Frist  vorausgehen,  en  Fällen
außerordentlicher  Donnzlich  eit,  wo  ohne  Gefährdung  des  Zweckes  eine  vorgängige
Benehmung  mit  der  Großherzoglichen  Regierung  richt  zu  bewirken  sein  würde,
will  diese  es  geschehen  lassen,  daß  von  dieser  Benehmung  ausnahmsweise  abgesehen
  werde.  Es  soll  jedoch  aac,  in  solchen  Fällen  der  Absendung  der  Transporte
  unter  allen  Umständen  eine  Anzeige  an  die  Großherzogliche  Regierung  oder
an  die  nach  Befinden  deshalb  mit  Anweisung  zu  versehende  Behörde  vorangehen.

Wird  ohne  vorgineiges  Benehmen  mit  der  Großherzoglichen  Regierung
Königlich  Preußischer  Seits  eine  Truppenbeförderung  auf  *  Bahn  verlangt,
ist  die  Großherzogliche  Eisenbahnverwaltung,  insoweit  ihr  die  dazu  erforderichen
  Transportmittel  auf  der  betreffenden  Station  mangeln,  zur  Ausführung
des  Transportes  nur  unter  der  Voraussetzung  gehalten,  daß  die  schlenden  Transportmittel
  Königlich  Preußischer  Seits  gestellt  werden.

Artikel  22.

Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  überläßt  dem  Ermessen  der
Königlich  Preußischen  Negierung,  zur  Ueberwachung  der  Königlich  Preußischen
Interessen  und  Gerechtsame  bei  der  von  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Reierung

  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  gebauten  und  betriebenen  Eisenbahn,
43  zur  Verhandlung  mit  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Eisenbahn-Ver.
(Nr.  6603.)  wal-