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Vertrag
über
die Erbauung und den künftigen Betrieb einer Eisenbahn von
Cdslin nach Danzig, durch die Berlin-Stettiner Eisenbahn-
Gesellschaft.
Jr dem Geheimen Regierungsrath Heise und dem Geheimen Baurath
öch, als Kommissarien des Ministers für Kewdel, Gewerbe und öffentliche Ar-
beiten, einerseits, und der in Stettin domizilirenden Berlin-Stettiner Eisenbahn-
esellschaft, vertreten durch deren Direktorium, andererseits, ist heute unter Vor-
Hehalt der landesherrlichen, sowie der Genehmigung des Ministers für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten, des Verwaltungsrathes und der Generalver-
sammlung der Aktionaire der Berlin= Stettiner Eisenbahngesellschaft folgender
Vertrag verabredet worden.
. 1.
h
Die Berlin-Stettiner Eisenba rwgesellschaft verpflichtet sich, die Erbauung
und den Betrieb einer Eisenbahn von Cöslin nach Danzig im Anschlusse an die
Stargard-Cösliner Eisenbahn als Zweigbahn und integrirenden Theil des Berlin-
Stettiner Eisenbahn-Unternehmens unter den nachstehenden näheren Bestimmungen
zu übernehmen.
5. 2.
Die Bestimmung der Höhenlage und Richtungslinie der herzustellenden
Bahnstrecke bleibt dem Königlichen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten vorbehalten. Der Genehmigung desselben unterliegen auch die speziellen
Bauprojekte und die Anschläge, oie die Anstellung des den Bau leitenden Tech-
nikers. Von dem festgestellten Bauplane darf nur unter besonderer Genehmigung
des vorbezeichneten Ainsteriume abgewichen werden.
Von Seiten der Königlichen Staatsregierung werden der Berlin-Stettiner
Eisenbahngesellschaft alle vorzan enen Vorarbeiten die Cöslin-Danziger Eisen-
bahnstrecke unentgeltlich überlassen.
F. 3.
Mit der Fertigstellung der Baupläne und hinlchlige der Cöslin-Danziger
Bahnstrecke soll sofort nach Ertheilung der landesherrlichen Konzession vorge-
gangen werden. Nach Vollendung und Genehmigung derselben durch die Kö-
nig.