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KC. 13.
Sollte die Berlin= Stettiner Eissnbahngeselscht es in ihrem Interesse
finden, die Verwaltung und den Betrieb der Cöslin-Danziger Bahnstrecke aufzu-
gebeno so soll der Staat verpflichtet sein, die Verwaltung und den Betrieb nach
lblauf des fünften vollen Kalenderjahres nach Eräffuun des Betriebes zu jeder
Zeit nach einer sechs Monate vorher dem Koönigliche inisterium für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu machenden Anzeige zu übernehmen. Der
Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist in diesem Falle
jedoch berechtigt, gleichzeitig die Ueberlassung der Verwaltung und des Betriebes
er Stargard-Cöeliner Bahnstrece und der #weigbah nach Colberg zu verlangen,
sowie ihm auch das Recht zusteht, die Verwaltung und den Betrieb der Cöslin-
Danziger Bahnstrecke in Anspruch zu nehmen, wenn die Berlin-Stettiner Eisen-
bahngesellschaft auf Grund des F. 13. des Vertrages vom 28. Februar 1856.,
betumeend die Erbauung und den Betrieb der Stargard-Cöslin-Colberger Bahn-
recke, dem Staate den Betrieb der Stargard-Cösliner Bahnstrecke und der
weigbahn nach Colberg überträgt.
Durch die Uebernahme der Bahnverwaltung Seitens des Staates wird
die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft jedoch von der im F. 9. dieses Vertrages
übernommenen Verpflichtung des Zins 8 es nicht entbunden, wogegen sie in
diesem Falle einen Zuschuß zu den Beire skosten nicht zu leisten hat.
N.
Sollte fünf Jahre hintereinander ein Zuschuß oder nach Verlauf der
ersten drei Kalendeahre nach Eröffnung des Betriebes in einem Jahre der ge-
sammte Zuschuß von drei und einem halben Prozent zu den Zinsen der Prioritäts-
Obligationen aus der Staatskasse geleistet werden müssen, so ist das Königliche
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten berechtigt, die Ver-
waltung und den Betrieb der Cöslin-Danziger Bahnstrecke nach vorgängiger
sechsmonatlicher Kündigung zu übernehmen und in diesem Falle gleichzeitt wie-
Ueberlassung der Verwaltung und des Betriebes der Stargard-Cösliner Vohn-
strecke nebst der Zweigbahn nach Colberg zu beanspruchen.
Die im F. 14. des Vertrages vom 28. Februar 1856., betreffend die
Erbauung und den Betrieb der Stargard-Cöslin-Colberger Bahnstrecke, der
Königlichen Staatsregierung eingeräumte Berechtigung:
die Verwaltung und den Betrieb der Stargard-Cösliner Bahnstrecke und
der Zweigbahn nach Colberg zu übernehmen, dafern fünf hinter=
einander ein Zuschuß oder nach Verlauf der ersten drei Betriebsjahre in
einem Jahre der gesammte Zuschuß von drei und einem halben Prozent
* kinn üre der Prioritäts-Obligationen aus der Staatskasse zu leisten
ein sollte,
wird dahin modifizirt, resp. erweitert, daß
1) die hier angegebenen Fristen erst von der Eröffnung des Betriebes auf
der Cöslin-Danziger Bahnstrecke ab lauten, und daß
2) bei