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2) bei Uebernahme der Verwaltung und des Betriebes der Stargard-Cöslin-
Colberger Bahnstrecke auch die gleichzeitige Betriebsüberlassung der Cöslin-
Danziger Bahnstrecke Seitens der Königlichen Staatsregierung beansprucht
werden kann.
Dagegen soll die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft die Rückgewähr der
Verwaltung und des Betriebes einer der beiden nchrgedachlen Bahnstrecken über-
haupt nicht, beide zusammen aber nur dann und zwar nach vorgängiger sechs-
monatlicher Ankündigung zu beanspruchen berechtigt 4# wenn drei Jahre hinter-
einander ein Zinszuschuß für beide Bahnstrecken Stargard-Cöslin-Colberg und
Cöslin-Danzig aus der Stuatskast nicht weiter erforderlich gewesen ist; dabei
hestt es von selbst, daß die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft auch
während der Staats-Administration der bezeichneten Bahnstrecken den Zinszuschuß
von einem halben Pegernt (§. 9. dieses Vertrages) fortmuzahlen hat, wogegen sie,
wie im 9. 13. dieses Vertrages bestimmt ist, einen Zuschuß zu den Betriebskosten
nicht zu leisten hat.
S. 15.
Die Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessiens; und Bestätigungs-
Urkunden vom 12. Oktober 1840. und 29. Januar 1847., sowie die damit Aller-
höchst bestätigten Statuten der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft, namentlich
alle hiernach und nach dem Gesetze vom 3. November 1838. dem Staate zustehende
Rechte und Befugnisse, finden auf das Unternehmen des Baues und des Betriebes
der Cöslin-Danziger Bahnstrecke Anwendung. — Auch sind die Bestimmungen
der Statuten für die Verwaltung des neuen Unternehmens maaßgebend. Ins-
besondere werden auch die Bau= und Betriebsrechnungen von dem Verwaltungs-
rathe der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellshaft eprüft und endgültig dechargirt.
Dem Staate soll jedoch das Recht zustehen, iesiben prüfen zu lassen.
S. 16.
So lange das neue Unternehmen nicht mehr als vier Prozent des Anlage-
kapitals abwirs, soll die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft nicht angehalten
werden können, täglich mehr als zwei Züge in feder Richtung der Bahn abzu-
lassen; im Uebrigen bleibt die Genehmigung und resp. Abänderung des zut
plans, ingleichen die Genehmigung des Bahngeld- und Frachttarifs für die
Cöslin-Danziger Bahnstrecke dem Minister für endel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten mit der Beschränkung vorbehalten, daß die Gesellschaft nicht verpsüchttt
werden darf, einen niedrigeren Tarif, als den für die Hauptbahn Berlin-
Stettin jeweilig bestehenden auf der Cöslin-Danziger Bahnstrecke in Anwendung
u bringen.
6 9 §. 17.
Zur Vereinfachung der Betriebsrechmung wird festgesetzt, daß die Cöslin-
Danziger Bahnstrecke an sämmtlichen Betriebsausgaben der von der Berlin-
Stettiner Eisenbahngesellschaft verwalteten Bahnstresen in folgender Weise
partizipirt: «
a) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der
Bahnlänge,
(Nr. 6606.) b) an