Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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dieser  Zweigbahn  erforderlichen  Anschlußbahnen  zu  den  Zechen  und  gewerblichen
  Etablissements  (Gesetz-Samml.  für  1866.  S.  321.  ff.)

s)  durch  Allerhöchste  Konzessions-  und  Deskätigungs  Uriunde  vom  12.  November
  1866.  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  der  Rheinstation
  der  Essen-Osterather  Linie  bei  Duisburg  nach  Duisburg  (Gesetz-Samml.
  für  1866.  S.  747.  ff.)

8)  durch  Alerhöchste  Konzessions-  und  Bestätigungs-Urkunde  vom  12.  November
  1866.  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Sechtem
oder  Brühl  nach  Euskirchen  (Gesetz  Samml.  für  1866.  S.  745.  ff.)

h)  durch  Allerhöchste  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  vom  24.  Dezember
  1866.  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Ehrenbreitstein
  im  elnschlusse  an  die  Coblenzer  Eisenbahnbrücke  und  an  die
Bahn  nach  Oberlahnstein,  nach  Siegburg  zum  Anschluß  an  die  Cöln-Gießener
  Bahn  mit  einer  Abzweigung  nach  Bonn  mitteelst  Trajekts
En  Anschuß  an  die  linksrheinische  Bahn  (Gesetz-Samml.  für  1867.

deh  Das  Unternehmen  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  wird  ferner  ausgedehnt:


i)  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Neuß  über  Bedburg,
zum  Anschluß  an  die  Bahn  von  Cöln  nach  Düren.

Für  den  Bau  und  Betrieb  der  sub  a.  bis  i.  bezeichneten  Bahnen  sind
die  Bestimmungen  der  Allerhöchsten  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunden
maaßgebend  und  verbindlich.

Sämmtliche  vorbezeichneten  Erweiterungen,  welche,  soweit  dieselben  nicht
bereits  ausgeführt,  nach  Maaßgabe  der  beschafften  Geldmittel  zur  Ausführung
zu  bringen  sind,  bilden  einen  integrirenden  Theil  des  Rheinischen  Eisenbahnnternehmens

  und  finden  auf  dieselben  das  Gesetz  vom  3.  November  1838.  und
die  Bestimmungen  der  Allerhöchst  bestätigten  und  durch  Nachtrag  vom  5.  März
1856.  und  Ncheung  vom  24.  Dezember  1866.  ergänzten  Statuten  der  Rheinischen
  Eisenbahngesellschaft  Anwendung.

G.  2.

Für  das  Unternehmen  der  Rheinischen  Essenbahngesellschaft  einschließlich
der  in  den  Statutnachträgen  vom  5.  März  1856.,  vom  24.  Dezember  1866.
und  der  im  gegenwärtigen  Statutnachtrage  bezeichneten  Erweiterungen  desselben
sind  bis  jetzt  kesire  auf  Grund  landesherrlicher  Ermächtigung  für  den  Nominalbetrag
  von  27  Millionen  100,000  Rthlr.  Stammaktien  und  Pliorikäls-Stamm.
aktien  der  Gesellschaft  kreirt  worden;  die  Gesellschaft  wird  ermächtigt,  Behufs
Ausführung  der  gedachten  Erweiterungen  weitere  2  Millionen  900,000  Rthlr.
Stammaktien  auszugeben,  welche  mit  den  bisher  kreirten  Stammaktien  gleiche
Rechte  genießen  und  mit  diesen  und  den  Prioritäts-Stammaktien  zusammen  das

Gesellschaftskapital  im  Betrage  von  30  Millionen  Thaler  bilden.  D
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