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dieser Zweigbahn erforderlichen Anschlußbahnen zu den Zechen und gewerblichen
Etablissements (Gesetz-Samml. für 1866. S. 321. ff.)
s) durch Allerhöchste Konzessions- und Deskätigungs Uriunde vom 12. November
1866. auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der Rheinstation
der Essen-Osterather Linie bei Duisburg nach Duisburg (Gesetz-Samml.
für 1866. S. 747. ff.)
8) durch Alerhöchste Konzessions- und Bestätigungs-Urkunde vom 12. November
1866. auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Sechtem
oder Brühl nach Euskirchen (Gesetz Samml. für 1866. S. 745. ff.)
h) durch Allerhöchste Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde vom 24. Dezember
1866. auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Ehrenbreitstein
im elnschlusse an die Coblenzer Eisenbahnbrücke und an die
Bahn nach Oberlahnstein, nach Siegburg zum Anschluß an die Cöln-Gießener
Bahn mit einer Abzweigung nach Bonn mitteelst Trajekts
En Anschuß an die linksrheinische Bahn (Gesetz-Samml. für 1867.
deh Das Unternehmen der Rheinischen Eisenbahngesellschaft wird ferner ausgedehnt:
i) auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Neuß über Bedburg,
zum Anschluß an die Bahn von Cöln nach Düren.
Für den Bau und Betrieb der sub a. bis i. bezeichneten Bahnen sind
die Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessions= und Bestätigungs-Urkunden
maaßgebend und verbindlich.
Sämmtliche vorbezeichneten Erweiterungen, welche, soweit dieselben nicht
bereits ausgeführt, nach Maaßgabe der beschafften Geldmittel zur Ausführung
zu bringen sind, bilden einen integrirenden Theil des Rheinischen Eisenbahnnternehmens
und finden auf dieselben das Gesetz vom 3. November 1838. und
die Bestimmungen der Allerhöchst bestätigten und durch Nachtrag vom 5. März
1856. und Ncheung vom 24. Dezember 1866. ergänzten Statuten der Rheinischen
Eisenbahngesellschaft Anwendung.
G. 2.
Für das Unternehmen der Rheinischen Essenbahngesellschaft einschließlich
der in den Statutnachträgen vom 5. März 1856., vom 24. Dezember 1866.
und der im gegenwärtigen Statutnachtrage bezeichneten Erweiterungen desselben
sind bis jetzt kesire auf Grund landesherrlicher Ermächtigung für den Nominalbetrag
von 27 Millionen 100,000 Rthlr. Stammaktien und Pliorikäls-Stamm.
aktien der Gesellschaft kreirt worden; die Gesellschaft wird ermächtigt, Behufs
Ausführung der gedachten Erweiterungen weitere 2 Millionen 900,000 Rthlr.
Stammaktien auszugeben, welche mit den bisher kreirten Stammaktien gleiche
Rechte genießen und mit diesen und den Prioritäts-Stammaktien zusammen das
Gesellschaftskapital im Betrage von 30 Millionen Thaler bilden. D
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