Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 512 — 
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation 
ehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, 
aafem nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können. 
K. 42. 
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Ver- 
pflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben 
einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft zu versilbern; sie haben die 
Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten" sie können für dieselbe 
Vergleiche schließen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebender 
Geschäfte können die Liq##idatoren auch neie Geschäfte eingehen. 
Die Bräufferung von unbeweglichen Sachen kamn durch die Liquidatoren, 
sofern nicht der Gesellschaftsvertrag oder ein Beschß der Genossenschaft anders 
bestimmt, nur durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden. 
*t 
Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse der. Liquidatoren 
(5. 42.) hat gegen dritrs Personnn keine rechtliche esun l 
**. 
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie 
der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren 
Namen besügen 
S. 45. # 
Die Liquidatoren haben der Genossenschaft gegenütber bei der Geschäfts- 
führung den von der Generalversammlumg gefaßten Beschlüssen Folge zu geben. 
. 16. 
Die bei Auftösung der Genossenschaft vorhandenen und die während der 
Liquidation eingehenden Gelder werden, wie folgt, verwendet: 
a) es werden zunächst die Gläubiger der Genossenschaft je nach der Fällig- 
keit ihrer Forderungen befriedigt und die zur Deckung noch nicht fälliger 
Forderungen nöthigen Summen zurückbehalten; 
b) aus den alsdann verbleibenden Ueberschüssen werden die eingezahlten Ge- 
schäftsantheile einschließlich der denselben zugeschriebenen Dividenden 
früherer Jahre an die Genossenschafter zurückgezahlt. Reicht der Bestand 
zur vollständigen Deckung nicht aus, so erfolgt die Vertheilung desselben 
nach Verhältniß der Höhe der einzelnen Guthaben, 
aus dem nach Deckung der Schulden der Genossenschaft, sowie der Ge- 
schäftsantheile der Genossenschafter, noch verbleibenden Bestande wird zu- 
nächst der Gewinn des letzten Rechnungsjahres an die Genossenschafter 
nach 
*1ä§
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.