Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 35 —
(Nr. 6619.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der
Stadt Barmen im Betrage von 150,000 Thalern. Vom 18. März 1867.
Fr.
Lir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ##
Nachdem der Oberbürgermeister und die Stadwerordneten. Berlunnmnlung
von Barmen darauf angetragen haben, der Gemeinde Barmen zur Bestreitung
der Kosten zur Ausführung der in nächster Zeit erforderlichen Schul-, Wege-
und Brückenbauten und sonstigen Anlagen die Aufnahme einer weiteren Anleihe
von 150)000 Thalern, geschrieben Einhundert funfzig Tausend Thalern, gcen
Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener Obliga-
tionen zu gestatten und bei diesem Antrage im Interesse der Stadtgemeinde sowohl
als der Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, so ertheilen Wir in Ge-
mäßheit des F. 2. des Gesetzes vom I7. #m 1833. durch gegenwärtiges Pri-
vilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission der gedachten Obliga-
tionen, welche im Anschlusse an die nach dem Privilegium für die Stadt Barmen
vom 27. Jannar 1862. (Gesetz-Samml. für 1862. S. ö3. ff.) ausgesertigten in
drei Serien unter den Buchstaben A. B. C. zu Apoints von 500 Thalern,
200 Thalern und 100 Thalern, unter fortlaufender Nummer für jede Serie,
auszugeben sind, und zwar: 90,,00 Thaler in Apoints zu 500 Thalern unter
dem Buchstaben A. und den fortlaufenden Nummern von 501. bis 680.;
40,000 Thaler in Apoints zu 200 Thalern unter dem Buchstaben B. und
den fortlaufenden Nummern 501. bis 700.; 20,000 Thaler in Apoints zu
100 Thalern unter dem Buchstaben C. und den fortlaufenden Nummern von
Nr. 501. bis 700. Die Ausstellung der Obligationen, welche mit 44 Prozent
jährlich zu verzinsen sind, erfolgt nach dem durch das vorbezeichnete Privilegium
vom 27. Januar 1862. vorgeschriebenen Schema, und ist denselben ein Abdruck
dieses und des Privilegii vom 27. Januar 1862. beizufügen. Im Uebrigen
finden auch auf die nach gegenwärtigem Privilegium zu emittirenden 150,000 Thaler
städtischer Obligationen die in dem mehrgedachten Prioilegium vom 27. Januar
1862. enthaltenen Bestimmungen vollständige Anwendung) mit alleiniger Aus-
nahme des F. 3., der dahin modifizirt wird, daß „die Mitglieder der nach Vor-
Johrgong 1867. (Nr. 6619.) 69 schrift
Ausgegeben zu Berlin den 30. April 1867.