Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 520 — 
Zusammenstellung 
verschiedener Vorschristen des Preußischen Rechts über die 
bürgerlichen Rechtsverhältnisse der Militairpersonen. 
I. Vorschriften über den bürgerlichen Gerichtsstand der Militairpersonen. 
1) Die Militairpersonen, einschließlich der minderjährigen oder unter väter- 
licher Gewalt stehenden Soldaten, haben ihren ordentlichen persönlichen 
Gerichtsstand bei den Civilgerichten des Garnisonorts. 
§. 12. und 13. Anhang zum F. 48. Titel 2. Thl. I. Allgem. 
Gerichtsordnung, Kabinetsorder vom 2. November 1833. 
(Gesetz-Samml. S. 290.). 
2) Bei minderjährigen, oder unter väterlicher Gewalt stehenden Militair- 
personen, ingteicen bei denjenigen, welche lediglich zur Erfüllung der 
allgemeinen Militairpflicht in den Dienst getreten sind, ist, soweit es auf 
ihre persönlichen Eigenschaften und Befugnisse (zura status), sowie auf 
die Erbfolge in ihren Nachlaß ankommt, nicht der Ort ihrer Garnison, 
sondern ihr eigentlicher Wohnsitz, oder in Ermangelung eines solchen, der 
Ort ihrer Herkunft zu betrachten. 
Deklaration vom 31. März 1839. (Gesetz-Samml. S. 155.). 
3) Die Ehefrauen und Kinder der Unteroffiziere und Soldaten, welche sich 
nicht am Garnisonort bei ihren Ehemännern oder Vätern aufhalten, 
bleiben unter dem Gerichtsstand ihres Wohnorts. 
I. 43. Titel 10. Thl. II. Allgem. Landrechts, §. 13. Anhang 
zum §9. 48. Titel 2. Thl. I. Allgem. Gerichtsordnung. 
4) Die Rechtsangelegenheiten der Ehefrauen mit ihren Ehemännern, welchen 
sie in die Garnison nicht gefolgt sind, gehören vor den Gerichtsstand der 
Ehemänner. 
S. 45. Titel 10. Thl. II. Allgem. Landrechts. 
II. Vorschriften über die gerichtlichen Vorladungen der Militairpersonen. 
1) Soll ein Unteroffizier oder gemeiner Soldat vor ein Civilgericht geladen 
werden, so ist die Vorladung nicht dem Vorzuladenden selbst, sonderm 
dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.