Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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ihr Gesinde vollstreckt werden soll, sofern dieselben sich bei ihnen am 
Garnisonorte befinden. 
§. 150. Anhang zum F. 26. Titel 24. Thl. I. Allgem. Gerichts- 
ordnung. 
Der Paritionsbefehl wird von dem zuständigen Militairgericht erlassen. 
Die Militairbehörden, an welche die Requisitionen um Erlassung des 
Befehls gerichtet werden müssen, sind im Verwaltungswege bestimmt. 
Verfügungen des Justizministers vom 14. Januar 1825. und 
25. Februar 1836. in v. Kamptz Jahrbüchern für die Preu- 
Sicche, Gesetgebung 2c. (Band 25. S. 116. und Band 47. 
S. 325.). 
Erekutivische Maaßregeln Egien die in Kasernen und anderen ähnlichen 
Dienstgebäuden wohnenden Militairpersonen, soweit sie überhaupt zulässig 
sind und in der Kaserne oder dem Dienstgebäude selbst vollstreckt werden 
müssen, werden nicht durch die Civilgerichte, sondern nur durch Reguisi= 
tionen der Militairgerichte und beziehungsweise des General-Auditoriats, 
insofern die Schuldner der Gerichtsbarkeit desselben unmittelbar unter- 
geordnet gewesen, vollstreckt. 
Kabinetsorder vom 4. Januar 1833. (Gesetz Samml. S. 3.). 
B. Vorschriften über die Mobiliaregekution. 
Das Mobiliar dienstthuender Offiziere, welches sich an dem Orte befindet, 
woselbst der Schuldner in Garnison steht, kann keiner Exekution oder 
Auspfändung unterworfen werden. Dieses gilt auch von dem Mobiliar 
der auf halbem Sold stehenden Offiziere, wenn sie sich an Orten auf- 
halten, welche ihnen zum Genuß von Servis und Brot angewiesen und 
die also gewissermaßen als ihre Garnison zu betrachten sind. 
Ausstehende Forderungen, öffentliche Papiere, ingleichen baares 
Geld, goldene, silberne und andere Medaillen, Juwelen und Kleinodien, 
welche ein Offizier besitzt, sind in keinem Falle von der Exekution und 
Auspfändung befreit. Jedoch muß der Schuldner darüber, ob er der- 
leichen besitze, vorher vernommen und bei vorhandenem Zweifel zum 
Manifestationseide verstattet werden. 
J. 155. Anhang zum §. 70. Titel 24. Thl. I. Allgem. Gerichts- 
ordnung. 
Die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere stehen den früher 
mit Inaktivitätsgehalt ausgeschiedenen (auf halbem Sold stehenden) Offi= 
zieren gleich. 
Kabinetsorder vom 4. Mai 1837. (Gesetz Samml. S. 98.). 
3) Die Vorschrift (Nr. 1.), nach welcher das Mobiliar dienstthuender Offi- 
ziere an ihrem Garnisonorte keiner Auspfändung unterworfen — 
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