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n wwbigen Abzügen aus dem Diensteinkommen eingezogen werden
ürfen.
Kabinetsorder vom 11. Juni 1829. (v. Kamptz Jahrbücher
Bd. 34. S. 115.).
13) Kurrente öfentiiche Abgaben sind ohne Unterschied der höheren oder
iebrsgeren Besoldung oder Pension durch deren Beschlagnahme einzu-
ziehen.
Wenn andere Gläubiger auf solche Besoldungen oder Pensionen
schon Beschlag gelegt haben, so wird nur die eine Hälfte der zu ent-
richtenden Abgaben von dem freien Antheil des Besoldeten oder Pen-
sionisten, die andere Hälfte von dem den Gläubigern angewiesenen An-
theile dergestalt erhoben, daß letztere bis zur Tilgung der öffentlichen
Abgaben zurückstehen müssen.
§. 170. Anhang zum F. 108. Titel 24. Thl. I. Allgem.
Gerichtsordnung.
14) Bei Berechnung der Gehalts= und Pensionsabzüge sind die zur Wittwen-
kasse zu entrichtenden Beiträge von dem Gehalte oder der Pension vorweg
in Abzug zu bringen und erst von dem Uleberrest die gesetzlich zulässigen
Abzüge Kal die Gläubiger zu berechnen.
Kabinetsorder vom 29. Mai 1834. (Gesetz= Samml. S. 70.).
15) Die Pensionen, welche invalide Offiziere aus der Artillerie-Pensions-
Zuschußkasse schalten, können nur von solchen Gläubigern, welche die
Beiträge zur Bezahlung des Pensionsrechts vorgeschessen haben, zur Be-
friedigung wegen dieser Beiträge als Objekt der Exekution vorgeschlagen
werden.
Kabinetsorder vom 20. März 1828. (Gesetz-Samml. S. 43.).
16) Der Sold der Unteroffiziere und gemeinen Soldaten ist einem Abzuge
nicht unterworfen.
§. 83. Anhang zum F. 1015. Titel 1. Thl. II. Allgem.
Landrechts.
17) Bei eintretender Mobilmachung der Armee können weder die Offiziere,
noch die mobilen Militairbeamten einen Gehaltsabzug erleiden.
Kabinetsorder vom 22. Dezember 1817. (Gesetz-Samml. von
18. S. 8).
18) Die Behörden und Personen, an welche die Requisitionen wegen Voll-
streckung der Exekution gegen Offziere und Militairbeamte luf Gehalts-
nn Pensionsabzüge gerichtet werden müssen, sind im Verwaltungswege
estimmt.
Verfügung des Justizministers vom 9. August 1853. (Justi=
Ministerialblatt S. 303.) und vom 8. Januar 1864. (Justiz-
Ministerialblatt S. 14.).
19) Ge-