Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 626 — 
n wwbigen Abzügen aus dem Diensteinkommen eingezogen werden 
ürfen. 
Kabinetsorder vom 11. Juni 1829. (v. Kamptz Jahrbücher 
Bd. 34. S. 115.). 
13) Kurrente öfentiiche Abgaben sind ohne Unterschied der höheren oder 
iebrsgeren Besoldung oder Pension durch deren Beschlagnahme einzu- 
ziehen. 
Wenn andere Gläubiger auf solche Besoldungen oder Pensionen 
schon Beschlag gelegt haben, so wird nur die eine Hälfte der zu ent- 
richtenden Abgaben von dem freien Antheil des Besoldeten oder Pen- 
sionisten, die andere Hälfte von dem den Gläubigern angewiesenen An- 
theile dergestalt erhoben, daß letztere bis zur Tilgung der öffentlichen 
Abgaben zurückstehen müssen. 
§. 170. Anhang zum F. 108. Titel 24. Thl. I. Allgem. 
Gerichtsordnung. 
14) Bei Berechnung der Gehalts= und Pensionsabzüge sind die zur Wittwen- 
kasse zu entrichtenden Beiträge von dem Gehalte oder der Pension vorweg 
in Abzug zu bringen und erst von dem Uleberrest die gesetzlich zulässigen 
Abzüge Kal die Gläubiger zu berechnen. 
Kabinetsorder vom 29. Mai 1834. (Gesetz= Samml. S. 70.). 
15) Die Pensionen, welche invalide Offiziere aus der Artillerie-Pensions- 
Zuschußkasse schalten, können nur von solchen Gläubigern, welche die 
Beiträge zur Bezahlung des Pensionsrechts vorgeschessen haben, zur Be- 
friedigung wegen dieser Beiträge als Objekt der Exekution vorgeschlagen 
werden. 
Kabinetsorder vom 20. März 1828. (Gesetz-Samml. S. 43.). 
16) Der Sold der Unteroffiziere und gemeinen Soldaten ist einem Abzuge 
nicht unterworfen. 
§. 83. Anhang zum F. 1015. Titel 1. Thl. II. Allgem. 
Landrechts. 
17) Bei eintretender Mobilmachung der Armee können weder die Offiziere, 
noch die mobilen Militairbeamten einen Gehaltsabzug erleiden. 
Kabinetsorder vom 22. Dezember 1817. (Gesetz-Samml. von 
18. S. 8). 
18) Die Behörden und Personen, an welche die Requisitionen wegen Voll- 
streckung der Exekution gegen Offziere und Militairbeamte luf Gehalts- 
nn Pensionsabzüge gerichtet werden müssen, sind im Verwaltungswege 
estimmt. 
Verfügung des Justizministers vom 9. August 1853. (Justi= 
Ministerialblatt S. 303.) und vom 8. Januar 1864. (Justiz- 
Ministerialblatt S. 14.). 
19) Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.