Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Preußischen  Garnisonen  der  Bundesfestungen  Mainz  und  Luxemburg  getroffenen
Bestimmungen  können  durch  Königliche  Verordmun  auch  auf  andere  Truppentheile,
  welche  sich  dauernd  im  Auslande  aufhalten,  für  anwendbar  erklärt  werden,
wobei  dasjenige  inländische  Gericht  erster  Instanz  zu  bestimmen  ist,  welchem  die
Gerichtsbarkeit  in  dem  Umfange  des  gedachten  Gesetzes  zustehen  solle.

An  die  Stelle  der  Bestimmung  in  Nr.  3.  der  Allerhöchsten  Order  vom

19.  Juli  1834.)  daß  bei  Testamentsaufnahmen  im  Nothfalle  die  88.  194.  und

200.  Titel  12.  Theil  I.  des  Allgemeinen  Landrechts  zur  Anwendung  kommen

Füens,  lain  die  neueren  Vorschriften  über  privilegirte  militairische  Testamente
r.  ).

.  13.  des  Gesetzes  vom  8.  Juni  1860.  (Gesetz  Samml.  S.  240.).

VI.  Vorschriften  über  die  Sportelfreiheit  der  Militairpersonen.

Die  Militairpersonen  find  nur  rücksichtlich  der  von  ihnen  bei  der  Mobilmachung
  errichteten  einseitigen  und  wechselseitigen  Testamente,  sowie  deren  Zurücknahme
  und  Publikation  von  der  Zahlung  der  Gerichtskosten  und  Gerichtsgebühren
befreit.  Auch  sind  die  Provokationen  auf  Todeserklärung  der  im  Kriege  vermißten
Militairpersonen  frei  von  Gerichtskosten  und  Gebühren  zu  bearbeiten.

Die  Sportelfreiheit  entbindet  nicht  von  Bezahlung  der  baaren
Auslagen.  .

Gesetz  vom  10.  Mai  1851.  (Gesetz  Samml.  S.  622.)  F.  4.  Nr.  5.

VII.  Vorschriften  über  die  privilegirten  militairischen  Testamente.

1)  In  Kriegszeiten  oder  während  eines  Bel  gerungszustandes  können  die
Personen,  welche  nach  F.  1.  und  §.  18.  Nr.  1.  2.  3.  Theil  II.  des
Militair-Strafgesetzbuches  vom  3.  April  1845.  in  Kriegszeiten  den  Militairgerichtsstand
  haben,  unter  den  unter  Nr.  2.  angegebenen  Voraussetzungen
letztwillige  Verordnungen  auch  in  den  unter  Nr.  3.  angegebenen  Formen
ültig  errichten  (privilegirte  militairische  Testamente).  Die  Vorrechte  der
Militairpersonen  in  Beziehung  auf  diese  letztwilligen  Verordnungen  bestehen
  allein  darin,  daß  sie  nach  Maaßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen
den  für  ordentliche  Testamente  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  nicht  unterworfen
  sind.

S.  4.  des  Gesetzes  vom  8.  Juni  1860.  (Gesetz-Samml.  S.  240.).

2)  Die  Befugniß,  in  Kriegszeiten  oder  während  eines  Belagerungszustandes
privilegirte  militairische  Testamente  zu  errichten,  beginnt  für  die  unter
(Nr.  6620.)  N.  I1.