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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 36—
(Nr. 6621.) Verordnung, betreffend die Einführung der Preußischen Gesetzgebung in Betreff
der direkten Steuern in dem Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover.
Vom 28. April 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen uc§
verordnen für das mit Unserer Monarchie vereinigte Gebiet des vormaligen
Königreichs Hannover, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
F. 1.
Vom I. Juli 1867. ab werden folgende zur Zeit bestehende direkte Staats-
steuern aufgehoben:
1) die Häusersteuer)
2) die Personensteuer,
3) die Besoldungssteuer,
4) die Erwerbsteuer,
5) die Gewerbesteuer,
6) die Einkommensteuer.
§S. 2.
An Stelle der in Wegfall kommenden Steuern sind von dem im 8. 1.
bezeichneten Zeitpunkte ab zu erheben:
1) dee durch das Gesetz vom 21. Mai 1861. (Gesetz-Samml. für 1861.
S. 317.) eingeführte Gebäudesteuer,
2) die durch das Gesetz vom 1. Mai 1851. (Gesetz= Samml. für 1851.
S. 193.) eingeführte Klassen= und klassiftzirte Einkommensteuer,
3) de durch das Gesetz vom 30. Mai 1820. (Gesetz Samml. für 1820.
47.) und das einige Abänverungen des letzteren betreffende Gesetz
Jahrgang (Nr. 6621.) vom
Ausgegeben zu Berlin den 3. Mai 1867.