Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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vom  19.  Juli  1861.  (Gesetz-Samml.  für  1861.  S.  697.)  eingeführte
Gewerbesteuerr
und  werden  zu  diesem  Behufe  die  vorgenannten  Preußischen  Gesetze  nebst  allen
dieselben  erläuternden,  ergänzenden  und  abändernden  gesetzlichen  Vorschriften
eingeführt.
.  3.

Die  Grundsteuer  von  den  Liegenschaften  ist  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
vom  21.  Mai  1861.  (Gesetz-Samml.  für  1861.  S.  263.),  betreffend  die  anderweite
  Regelung  der  Grundsteuer,  und  der  dazu  ergangenen  erläuternden,  ergänzenden
  und  abändernden  Vorschriften  anderweit  zu  veranlagen,  und  die  Grundsteuer-Hauptsumme
  für  das  Gebiet  des  vormaligen  Königreichs  Hannover  in  verhaältnißmiigen
  Gleichheit  mit  den  Grundsteuer-Hauptsummen  der  altländischen  Provinzen
estzustellen.

Bei  den  zu  letzterem  Zwecke  ausuführenden  Vermessungs-  und  Kartirungs-Arbeiten
  ist  nach  Anleitung  der  bei  Ausführung  des  vorgedachten  Gesetzes  ergangenen
  Vorschriften  zu  verfahren.

Dagegen  bleibt  die  Bestimmung  darüber,  unter  welchen  besonderen  Maaßgaben
  das  mehrgedachte  Gesetz,  sowie  das  Gesetz  vom  21.  Mai  1861.,  betreffend
die  für  Aufhebung  der  Grundsteuer-Befreiungen  und  Bevorzugungen  zu  gewährende
Entschädigung  (Gesetz  Samml.  für  1861.  S.  327.)),  zur  Ausführung  zu  bringen
und  die  Bestimmung  des  Zeitpunktes,  mit  welchem  die  neu  zu  veranlagende
Grundsteuer  gegen  Wegfall  der  bestehenden  Grundsteuer  in  Hebung  zu  peneinem
  besonderen  Gesetze  vorbehalten.

Bis  zu  diesem  Zeitpunkt  ist  die  bestehende  Grundsteuer  von  den  Liegenschaften
  mit  Einschluß  der  auf  den  Hausgärten  bis  zur  Größe  von  Einem
Preußischen  Morgen  haftenden  Steuerbeträge,  vom  1.  Juli  1867.  ab  jedoch  nur
mit  eilf  Zwölftheilen  ihres  bisherigen  Jahresbetrages,  fort  zu  erheben.

K.  4.

Bis  die  anderweitige  Organisation  der  Verwaltungsbehörden  im  vormaligen
Königreiche  Hannover  erfolgt  sein  wird,  sind  die  Funktionen,  welche  nach  den  im
F.  2.  bezeichneten  Gesetzen  den  Regierungen  obliegen,  von  dem  Ober-Steuerkollegium
  unter  Theilnahme  eines  Kommissars  des  Finanzministers,  welchem  insbesondere
  die  obere  Leitung  der  Veranlagungsarbeiten  obliegt,  wahrzunehmen.

Die  Funktionen  der  Landräthe  fallen  den  Obrigkeiten  (den  Aemtern  und
in  den  selbstständigen  Städten  den  Magisträten,  sowie  im  Lande  Hadeln  den
Kirchspielsgerichten)  beziehungsweise  den  dem  Ober--Steuerkollegium  untergeordneten
Beamten  oder  besonders  zu  berufenden  Kommissarien  zu.

S.  5.

Einstweilen  und  so  lange  eine  kreis=  und  provinzialständische  Verfassung
nach  den  Grundsätzen  der  Preußischen  Gesetzgebung  im  vormaligen  Königreiche
Hannover  nicht  eingeführt  ist,  treten  folgende  Bestimmungen  in  Kraft:

a)  Die  Veranlagung  der  Gebäudesteuer,  sowie  der  Klassen=  und  klassifizirten
Ein-