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und Verwaltung zu treffenden Einrichtungen ausgeführt sein werden, die nach
der Hannoverschen Verordnung vom 30. März 1859. für die Erhebung, An-
zhg und Beitreibung der direkten Steuern geltenden Bestimmungen in
caft.
Die in den F. J. bezeichneten Gesetzen bestimmten Hebe= und Vererlagun s-
gebühren von der Gebäude-, Klassen= und Gewerbesteuer fließen zur Staa Hase.
us denselben erhalten die Gemeinden Ein Prozent, sofern sie bei dem Ver-
anlagungsgeschäft mitgewirkt haben.
F. 11.
Bis die neu veranlagten Steuern (Gebäudesteuer, Klassen= und klassifizirte
Einkommensteuer, Gewerbesteuer, 4 2. zu 1. 2. 3.) wirklich zur Hebung gelan-
gen, sind die auf der bisherigen Steuergesetzgebung beruhenden Steuern unver-
ändert fort zu entrichten, vorbehaltlich einer Ausgleichung der für die Zeit nach dem
1. Juli 1867. gezahlten Beträge mit den von da ab zu entrichtenden neu ver-
anlagten Steuern.
K. 12.
In Betreff der Verjährung der direkten Steuern kommen die betreffenden
Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Juni 1840. (Gesetz Samml. S. 140.)
nebst den dazu ergangenen erläuternden, ergänzenden und abändernden Bestimmun-
gen zur Anwendung.
Reklamationen wegen Steuern, welche vor Publikation der gegenwärtigen
Verordnung entrichtet worden sind, sowie Nachforderungen wegen Steuern aus
dieser Zeit müssen, bei Verlust des Anspruchs, bis zum 1. Juli 1868. geltend
gemacht werden. Für die zur Zeit der Publikation dieser Verordnung vorhan-
denen Steuerrückstände beginnt die im 8 8. des gedachten Gesetzes festgesetzte
vierjährige Verjährungsfrist mit dem 1. Januar 1868.
C. 13.
In Angelegenheiten der Veranlagung und Handhabung der direkten
Steuern findet der Rechtsweg nur insoweit statt, als dies nach den allgemeinen
Grundsätzen der Preußischen Gesetzgebung zulässig ist.
K. 14.
Mit dem 1. Juli 1867. treten alle die bisherigen direkten Steuern be-
treffenden Hannoverschen Gesetze und Verordnungen, welche den Bestimmungen
der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehen oder mit denselben nicht zu vereini-
gen sind, außer Kraft.
g. 156.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf den mit dem Herzog-
thume Braunschweig gemeinschaftlichen Theil des Harzes, den sogenannten Kom-
munionharz, keine Anwendung.
(Nr. 6621—6622.) K. 16.