Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  539  —
g.  2.
An  Stelle  der  in  Wegfall  kommenden  Steuern  sind  von  dem  im  F§.  1.
bezeichneten  Zeitpunkte  ab  zu  erheben:
1)  die  durch  das  Gesetz  vom  21.  Mai  1861.  (Gesetz-Samml.  für  1861.
S.  317.)  eingeführte  Gebäudesteuer,  -  «
2)  die  durch  das  Gesetz  vom  1.  Mai  1851.  (Gesetz-Samml.  fuͤr  1851.  S.  193.)
eingeführte  Klassen-  und  klassifizirte  Einkommensteuer,
3)  die  durch  das  Gesetz  vom  30.  Mai  1820.  (Gesetz=  Samml.  für  1820.
S.  147.)  und  das  Pinige  Abänderungen  des  letzteren  betreffende  Gesetz
vom  19.  Juli  1861.  (Gesetz=  Samml.  für  1861.  S.  697.)  eingeführte
Gewerbesteuer,
und  werden  zu  diesem  Behufe  die  vorgenannten  Preußischen  Gesetze  nebst  allen
dreeson  erläuternden,  ergänzenden  und  abändernden  gesetzlichen  Vorschriften  eingeführt.

.

Die  Grundsteuer  von  den  Liegenschaften  ist  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom
21.  Mai  1861.  (Gesetz-Samml.  für  1861.  S.  253.),  betreffend  die  anderweite
Regelung  der  Grundsteuer  und  der  dazu  ergangenen  erläuternden,  ergänzenden
und  abändernden  Vorschriften,  anderweit  zu  veranlagen,  und  die  Grundsteuer-Hauptsumme
  für  das  Gebiet  des  vormaligen  Kurfürstenthums  Hessen  in  verhältnißmäßiger
  Gleichheit  mit  den  Grundsteuer-Hauptsummen  der  altländischen
Provinzen  festzustellen.  4

P.  den  zu  letzterem  Zweck  auszuführenden  Vermessungs=  und  Kartirungsarbeiten
  ist  nach  Anleitung  der  bei  Ausführung  des  vorgedachten  Gesetzes  ergangenen
  Vorschriften  zu  venseheen.

Dagegen  bleibt  die  Bessimmung  darüber,  unter  welchen  besonderen  Maaßgaben
  das  gedachte  Gesetz,  sowie  das  Gesetz  vom  21.  Mai  1861.  (Gesetz-Samml.
7  1861.  Seite  327.))  betreffend  die  für  Aufhebung  der  Grundsteuer-Befreiungen
und  Bevorzugungen  zu  gewährende  Entschädigung,  zur  Ausführung  zu  bringen,
und  die  Bestimmung  des  Zeitpunktes,  mit  welchem  die  neu  zu  veranlagende
Grundsteuer  gegen  Wegfall  der  bestehenden  Grundsteuer  in  Hebung  zu  setzen,  einem
besonderen  Gesetze  vorbehalten.

Bis  zu  diesem  Zeitpunkt  ist  die  bestehende  Grundsteuer  von  den  Liegenschaften
  in  demjenigen  Betrage,  in  welchem  Ieselbe  für  das  zweite  Viertelsahr
des  laufenden  Jahres  erhoben  worden,  mit  der  Beschränkung  fort  zu  erheben,  daß
vom  1.  Juli  1867.  ab:

a)  dejentgen  Grundsteuerbeträge,  welche  auf  den  Gebäuden  nebst  den  dazu
gehörigen  Hofräumen  und  nicht  über  Einen  Preußischen  Morgen  großen
Hausgärten  haften,  außer  Hebung  gesetzt  werden  (§.  1.  zu  !rö  ,-b)

  von  der  eigentlichen,  auf  den  Liegenschaften  ruhenden  Grundsteuer  nur
der  Betrag  von  neun  Monaten  in  jedem  Jahre  zur  Hebung  gebracht  wird.

S.  4.
Bis  die  in  der  Verordnung  vom  22.  Februar  1867.  (Gesetz-Samml.
(Tr.  6022)  S.  273.)