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S. 273.) bestimmte anderweite anation der Verwaliungebehörden im vor-
maligen Kurfürstenthum Hessen erfolgt sein wird, sind die Funktionen, welche nach
den im 9. 2. bezeichneten Gesetzen den Regierungen obliegen, von dem Ober-
Steuerkollegium unter Theilnahme eines Kommissars des Finanzministers, welchem
insbesondere die obere Leitung der Veranlagungsarbeiten obliegt, wahrzunehmen.
Die Funktionen der Landräthe fallen bis auf Weiteres den dem Ober-
Steuerkollegium untergeordneten Beamten oder besonders zu berufenden Kom-
missarien zu.
d.
Einstweilen und so lange eine kreis= und provinzialständische Verfassung
nach den Grundsätzen der Preußischen Gesehgebung im vormaligen Kurfürsten-
thum Hessen nicht eingeführt ist, treten folgende Bestimmungen in Kraft:
a) die Veranlagung der Gebäudesteuer, sowie der Klassen= und klassifiürten
Emmkommenlseues und der Gewerbesteuer erfolgt innerhalb der zu diesem
Zweck zu bildenden Veranlagungsbezirke, nach den für die Veranlagung
der direkten Steuern in Kurhessen bestehenden Gesetzen und Grundsätzen,
insbesondere nach den Vorschriften in den §#. 6. und 7. des Gesetzes vom
15. Dezember 1853., die Klassensteuer betreffend (Kurhessische Gesetz-
Samml. für 1853. S. 156.), und im F. 5. des Kurhessischen Gesetzes
vom 15. Dezember 1853. wegen Besteuerung des Grundeigenthums
(Kurhessische Gesetz-Samml. für 1853. S. 155.) unter denjenigen Ab-
änderungen, welche durch die Verschiedenheit der Steuergesetze selbst und
deren Grundlagen gebotenm erscheinen und in der vom Finanzminister
dieserhalb zu erlassenden Anweisung besonders festzustellen sind;
zur Entscheidung über Reklamationen und Berufungen gegen die Ein-
schätung zur klassifijirten Einkommensteuer ist eine Bezirkskommission
(§. 24. des Gesetzes vom 1. Mai 1851.) aus Einkommensteuerpflichtigen
durch Berufung Seitens der Provinzialbehörde (§. 4. der gegenwärtigen
Verordnung) zu bilden;
e) die bei der Veranlagung mitwirkenden Kommissionsmitglieder haben statt
der in den Preußischen Gesetzen bestimmten Reisekosten und Tagegelder
die bisher in Kurhessen üblichen Entschädigungen zu beziehen.
d.
Hinsichtlich der Gebäudesteuer sind nachstehende Vorschriften zu beachten:
a) Der mittlere jährliche Miethswerth der Gebäude (§. 6. des Gesetzes vom
21. Mai 1861., betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäude-
steuer) ist nach dem Durchschnitt der Jahre 1853. bis 1862, einschließlich
festzustellen.
b) Die Bekanntmachung des Ergebnisses der Veranlagung an die Eigenthümer
#hieht durch Offenlegung der Veranlagungsnachweis während eines
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Zeitraums von mindestens vierzehn Tagen (. 10. Abs. 2. des gedachten
Gesetzes).
c) Die