Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Schleswig und Holstein nicht eingeführt ist, treten folgende Bestimmungen 
in Kraft: 
a) Die Veranlagung der Gebäudesteuer, sowie der Klassen- und klassifizirten 
Einkommensteuer erfolgt innerhalb der zu diesem Zwecke zu bildenden 
Veranlagungsbezirke unter Mitwirkung von Kommissionen, welche unter 
dem Vorsitze der die Funktionen der Landräthe ausübenden Beamten 
oder Kommissarien (F. 6.) oder von Stellvertretern derselben nach Maaß- 
gabe der bestehenden Bestimmungen und mit Beobachtung der dieserhalb 
vom Finanzminister zu erlassenden besonderen Vorschriften Beschluf fassen. 
Die Mitglieder dieser Kommissionen werden von der Regierung 
(§S. 6.) berufen. 
Die Annahme der Berufung als Kommissionsmitglied darf nur 
aus Gründen, welche zur Ablehnung einer Vormundschaft berechtigen, 
abgelehnt werden. 
Die Mitglieder der Kommissionen find zur gewissenhaften und 
unpartei#schen Verrichtung der ihnen obliegenden Geschäfte mittelst Hand- 
schlags an Eidesstatt zu verpflichten. 
Zur Entscheidung über die Reklamationen und Berufungen Geger die 
Einschätzungen zur klassifizirten Einkommensteuer ist für den Bezirk der 
Regierung zu Schleswig und für denjenigen der Regierung zu Kiel je 
eine Bezirkskommission (F. 24. des Gesetzes vom 1. Mai 1851.) zu 
bilden, deren Mitglieder aus Einkommensteuerpflichtigen der genannten 
beiden Bezirke Seitens der betreffenden Regierung (F. 6. der gegen- 
wärtigen Verordnungh) berufen werden. · 
§.8. 
Die in den Herzogthümern Schleswig und Holstein vorhandenen Flecken 
sind bei der Veranlagung der Gebäudesteuer und der Gewerbesteuer als Städte 
im Sinne der unter Nr. 1. und 3. im §. 2. dieser Verordnung angeführten 
Gesetze zu behandeln. 
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F. 9. 
Hinsichtlich der Gebäudesteuer sind nachstehende Vorschriften zu beachten: 
a) Der mittlere jährliche Miethswerth der Gebäude (K. 6. des Gesetzes vom 
21. Mai 1861., betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäude- 
steuer z nach dem Durchschnitt der Jahre 1853. bis 1862) einschließlich 
festzustellen. 
b) Die erste Revision der Gebäudesteuerveranlagung (§. 20. a. a. O.) erfolgt 
leichzeitig mit der ersten Revision der Veranlagung in den älteren 
Prenzisac Landestheilen. 
Behufs Veranlagung der Gewerbesteuer ist 
a) die Stadt Altona mit Ottensen und Neumühlen der erse Abtheilung 
im Sinne des Gesetzes vom 30. Mai 1820. wegen Entrichtung der 
Gewerbesteuer, und der Beilage B. zu demselben zuzutheilen, während die 
Städte Flensburg, Hadersleben, Itzehoe, Kiel, Rendsburg und Schleswig, 
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