Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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K.  13.

Bis  die  neu  veranlagten  Steuern  (Gebäudesteuer,  Klassen=  und  klassifizirte
Einkommensteuer,  Gewerbesteuer,  §.  2.  zu  1.  2.  3.)  wirklich  zur  Hebung  gelangen,
sind  die  auf  der  bisherigen  Steuergesetzgebung  beruhenden,  nach  F.  1.  dieser  Verordnung
  aufgehobenen  oder  nach  —  4.  ermäßigten  Steuern  unverändert  fort  zu
entrichten,  vorbehaltlich  einer  Ausgleichung  der  fur  die  Zeit  nach  dem  1.  Juli  1867.
gezahlten  Beträge  mit  den  von  da  ab  zu  entrichtenden  neuen  Steuern.

S.  14.

In  Betreff  der  Verjährung  der  direkten  Steuern  kommen  die  betreffenden
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1840.  (Gesetz  Samml.  S.  140.)  nebst
den  dazu  ergangenen  erläuternden,  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen
zur  Anwendung.

Reklamationen  wegen  Steuern,  welche  vor  Publikation  der  gegenwärtigen
Verordnung  entrichtet  worden  sind,  sowie  Nachforderungen  wegen  Steuern  aus
dieser  Zeit  müssen,  bei  Verlust  des  Anspruchs,  bis  zum  1.  Juli  1868.  geltend
gemacht  werden.

Für  die  zur  Zeit  der  Publikation  dieser  Verordnung  vorhandenen  Steuerrückstände
  beginnt  die  im  H.  §.  des  gedachten  Gesetzes  festgesetzte  vierjährige  Verjährungsfrist
  mit  dem  1.  Januar  1868.

S.  15.

In  Angelegenheiten  der  Veranlagung  und  Handhabung  der  direkten  Steuern
findet  der  Rechtsweg  nur  insoweit  statt,  als  dies  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen
  der  Preußischen  Gesetzgebung  zulässig  ist.

S.  16.

Mit  dem  1.  Juli  1867.  treten  alle,  die  bisherigen  direkten  Steuern  betreffenden
  Schleswig-Holsteinischen  Gesetze  und  Verordnungen,  welche  den  Bestimmungen
  der  gegenwärtigen  Verordnung  entgegenstehen  oder  mit  denselben  nicht
zu  vereinigen  sind,  außer  Kraft.  *!'*'

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt
und  hat  die  zur  Ausführung  derselben  erforderlichen  Anweisungen  zu  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insigeel.

·  Gegeben  Berlin,  den  28.  April  1867.

(I.  S..  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(N.  v.  Decker).