Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  bekannt
gemacht  werden.
Berlin,  den  28.  April  1867.
Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  Der  Minister  des  Innern.
und  oͤffentliche  Arbeiten.  Gr.  zu  Eulenburg.
Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Nr.  6627.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  April  1867.,  betreffend  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem  für  die  Staats-Chausseen
geltenden  Chausseegeld-Tarif  auf  der  Strecke  von  Oberwesel  nach  Simmern
an  die  Gemeinden  Oberwesel,  Damscheid  und  Wiebelsheim,  im  Kreise
St.  Goar,  und  die  Gemeinden  Pleizenhausen,  Bergenhausen,  Budenbach,
Steinbach,  Kisselbach  -diesseits=  und  Kisselbach  Zjenseits-,  im  Kreise  Simmern,
  Regierungsbezirk  Koblenz.

A#  Ihren  Bericht  vom  26.  März  d.  J.  will  Ich  den  Gemeinden  Oberwesel,
Damscheid  und  Wiebelsheim,  im  Kreise  St.  Goar,  und  den  Gemeinden  Pleizenhausen,
  Pergenhausen  Budenbach,  Steinbach,  Kisselbach  „diesseits““  und  Kisselbach
O#jenseits“)  im  Kreise  Simmern,  Negierungsbeuirt  Koblenz,  für  die  von  denselben
ausgebaute  Kommunalstraße  von  Oberwesel  nach  Simmern,  gegen  Uebernahme
der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße,  das  Recht  zur  Erhebung
des  Chruftergeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  enschstegich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen)  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
Wsiichen  Vorschriften,  wie  dese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von
Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  unter  der  Hedingung  verleihen,  daß  diese
Gemeinden  die  von  der  Aufsichtsbehörde  noch  für  erforderlich  erachteten  Verbesserungen
  der  Straße  spätestens  innerhalb  dreier  Jahre  auf  ihre  Kosten  zur
Ausführung  bringen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chaussee-Polizeivergehen  auf  die.
gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  1.  April  1867.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  6626—6628.)  73°  (TNr.  6628.)