Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Ueber  den  Antrag  auf  Berichtigung  des  Katasters  aus  diesem  Grunde  entscheidet
  der  Vorstand.

Wenn  fünf  Jahre  nach  der  ersten  Ausstellung  des  Katasters  verflossen

sind,  kann  auf  Antrag  des  Vorstandes  eine  allgemeine  Revision  des  Katasters
von  der  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  angeordnet  werden.

S.  7.

Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Beiträge  für  die  Anlage  und
Unterhaltung  ruht  gleich  den  sonstigen  gemeinen  Lasten  und  Abgaben  als  Reallast
  unablöslich  au  den  verpflichteten  Grundstücken  und  bedarf  keiner  hypothekarischen
  Eintragung.

Die  Beiträge  sind  auf  das  Ausschreiben  des  Vorsitzenden  des  Vorstandes
in  den  darin  zu  bezeichnenden  Terminen  zur  Kasse  der  Sozietät  bei  Vermeidung
der  administrativen  Exekution  einzuzahlen.

Innerhalb  der  Gemeinde  bewirken  deren  Vorstände  die  Einziehung  und
Abführung  zur  Kasse.

Die  Exekution  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer,  oder  andere  Besitzer
  der  verpflichteten  Grundstücke,  vorbehaltlich  ihres  Regresses  an  die  eigentlich
Verpflichteten.

Bei  Besitzveränderungen  kann  sich  die  Sozietät  Such  an  den  im  Kataster
genannten  Eigenthümer  so  lange  halten,  bis  ihm  die  Besitzveränderung  zur  Bepih
  des  Katasters  angezeigt  und  so  nachgewiesen  ist,  daß  die  Berichtigung
erfolgen  kann.

g.  8.

Der  Sozietät  wird  zur  vollständigen  Ausführung  des  Meliorationsplans  zrsdas
  Recht  kar  Expropriation  verliehen.  Insbesondere  ist  die  Sozietät  berechtigt,o
gegen  Entschädigung  zu  fordern:

1)  die  Aufhebung  und  Veränderung  von  Stauwerken  und  Schleusen,
2)  den  zeitweisen  Stillstand  von  Mühlen,
3)  die  Abtretung  des  erforderlichen  Grund  und  Bodens,
4)  die  Fortnahme  von  Bäumen  und  Sträuchern,
5)  die  Einräumung  einer  Servitut  und  die  vorübergehende  Benutzung  von
Grundstücken.
Die  Genossen  haben  der  Sozietät  von  ihren  Grundstücken  diejenigen  Flächen,

welche  zum  Bau  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  erforderlich  sind,  ohne  Entschädigung
  abzutreten.

Jedoch  sollen  die  bei  Regulirung  und  Geradeltgung  der  Fließe  und  Gräben
trocken  gelegten  Grabenstrecken  denjenigen  als  Ersatz  übereignet  werden,  welche  zur
Herstellung  der  gerade  gelegten  Gräben  Land  abgetreten  haben.

(Tr.  6628.)  Im