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Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Mitglieder oder
Stellvertreter außer dem Vorsitzenden anwesend sind. Eine Ausnahme hiervon
findet statt, wenn der Vorstand, zum dritten Male zur Verhandlung über den-
selben Gegenstand berufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen ist.
Bei der dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hin-
gewiesen werden.
Die Beschlüsse und die Stimmen der in den Versammlungen erwesend
gewesenen Mitglieder werden in ein besonderes Buch eingetragen, auch von dem
Vorsitzenden und wenigstens einem Mitgliede der Versammlung vollzogen.
Die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes erfolgt durch den Vor-
sitzenden. Der Vorstand ist aber berechtigt, von der Ausführung der Beschlüsse
sich Ueberzeugung zu verschaffen. Beschlüsse des Vorstandes, welche der Vorsitzende
für gesetzwidrig oder dem Gemeinwohl nachtheilig erachtet, hat derselbe zu be-
anstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen.
S. 15.
Der Vorsitzende führt die Gesammtverwaltung, vertritt die Sozietät nach
Außen und handhabt die örtliche Polizei zum Schutz der Anlagen.
Insbesondere hat derselbe:
1) für die erste Ausführung der Anlagen, unter Assistenz des vom Staate
u remunerirenden Negirungskommissorius, sowie für die spätere Unter-
haltung der Anlagen Sorge zu tragen,
2) die Meliorations-Kassenbeiträge nach den Beschlüssen des Vorstandes
auszuschreiben und von den Säumigen im Wege der administrativen
Exekution einzuziehen, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und diese
zu revidiren;
3) die Voranschläge und Jahresrechnungen dem Vorstande in den Frühjahrs-
versammlungen vorzulegen;
4) die halbjährige Grabenschau mit dem Vorstande abzuhalten;
5) den Schriftwechsel für die Sozietät zu führen und die Urkunden derselben
zu unterzeichnen;
6) Strafen gegen die Mitglieder der Sozietät wegen Uebertretung der im
Interesse der Sozietät erlassenen polizeilichen Vorschriften bis zu drei
Thalern Geldbuße nach dem Gesetze vom 14. Mai 1852. (Gesetz-Samml.
für 1852. S. 245.) vorläufig festzusetzen.
Die vom Vorsitzenden allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten Geld-
strafen fließen zur Sozietätskasse.
C. 16.
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
a) zu den Projekten über den Bau neuer Anlagen,
b) zu