Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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aus der Zeichnung kraft des Legemwärtigen Statuts unterwirft. Sonstige Strei- 
tigkeiten in rellsaaftlien iugelegenheiten zwischen der Gesellschaft und den 
Aktionairen, desgleichen mit den Vertretern und Beamten der Gesellschaft sollen 
jederzeit durch Schiedsrichter, welche in den von der Bahn berührten Kreisen 
wohnen müssen, entschieden werden, von denen jeder Theil Einen oder zwei er- 
nennt, und welche bei Meinungsverschiedenheiten einen Obmann wählen. 
Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel 
zulässig. Fu das Verfahren des Schiedsgerichts sind die zur Zeit desselben gel- 
tenden gesetzlichen Bestimmungen maaßgebend. 
erzögert einer der streitenden Theile, auf die ihm durch einen Notar oder 
gerichtlich R#smir und im Falle der Abwesenheit ohne Zurücklassung eines Be- 
vollmächtigten durch die im F. 13. genannten Zeitungen zu veröffentlichende zwei- 
malige Aufforderung des Gegners, die Ernennung eines Schiedsrichters länger 
als vierzehn Tage, so ernennt der Vorsitzende des Kreisgerichts zu Guben den 
zweiten Schiedsrichter. 
S. 12. 
Können die Schiedsrichter sich über die Wahl des Obmannes nicht ver- 
einigen, so wird auch dieser von dem Vorsitzenden des Kreisgerichts zu Guben 
ernannt. 
Das also gebildete Schrdsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit) bildet 
sich aber keine Majorität, so gilt die Ansicht des Obmannes allein. 
C. 13. 
Oeffentllche Die nach diesem Statute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, 
— Zahlungsaufforderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in fol- 
" genden öffentlichen Blättern: 
1) dem Preußischen Staatsanzeiger, 
2) der Berliner Börsenzeitung, 
3) der Schlesischen Zeitung, 
4) der Berliner Vossischen Zeitung, 
5) dem Gubener Wochenblatt, 
abzudrucken. 
Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes ausdrücklich vor- 
geschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem der 
vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbindlicher Publikation. 
Bei dem Eingehen des einen oder anderen der vorgenannten Blätter ge- 
nügt die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste Generalversammlung 
über die Wahl eines anderen Blattes an Stelle des eingegangenen Beschluß ge- 
faßt hat. 
S. 14. 
Abänderungen des gegenwärtigen Statuts sind nur in Folge eines nach 
aaß-
	        
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