Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Maaßgabe der 88. 29. bis 32. gefaßten Beschlusses der Generalversammlun 
unter — Gebihungngesaßten. cchlus vll 
KS. 15. 
· Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gestaschaft ingleichen Verkauf der 
die Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen Eisenbahn-Unternehmen 5 gl 
könneh nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten, landesherrlich bestätigten sellchaft. 
Beschlusses der aeialversammng geschehen G. 22.. 
B. 
Besondere Bestimmungen. 
I. 
Von den Aktien) Jinsen und Dividenden. 
S. 16. 
Sämmtliche im 6. 5. gedachte Stamm= und Stamm Prioritätsaktien der utien und 
Gesellschaft werden, auf den Inhober lautend, unter fortlaufender Nummer, und demn Ausferi- 
jwar die Stammaktien nach dem beiliegenden Schema A. und die Stamm. 
Priorttilsafleen nach dem beiliegenden Schema B. stempelfrei ausgefertigt, jedoch 
erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag derselben zur Gesellschafts- 
kasse berichtigt ist. 
Jede Aktie wird mit mindestens acht Faksimile-Unterschriften des Verwal- 
tungsrathes versehen, dagegen vom Rendanten der Gesellschaft unterschrieben. 
. 17. 
Vom Aktienkapital, und zwar sowohl von dem Stamm-, als von dem eiwalung 
Stamm-Prioritäts-Aktienkapitale müssen innerhalb vier Wochen nach erfolgter n 
Allerhöchster Bestätigung dieses Statuts und Eintragung in das Han erregsster « 
8 Prozent und im Laufe des ersten Jahres wenigstens zwanzig Prozent des 
ominalbetrages eingezahlt werden. 
Die Zahlung des übrigen Betrages des Aktienkapitals geschieht nach Be- 
dürfniß, worüber der kunen zu bestimmen hat, jedoch nur in der 
Weise, daß die Eincschlungen der einzelnen Raten auf die Stamm-Prioritäts- 
aktien die auf die Stammaktien geleisetrn Einzahlungen nicht übersteigen. Die 
Aufforderungen zu Einzahlungen, sowie die Bestimmung der Ihlungsorte erfolgt 
in der 13. vorgeschriebenen Form, dergestalt, daß jede Aufforderung mindestens 
zweimal öffentlich bekannt gemacht wird und vom Tage der letzten Bekannt- 
machung bis zum festgesetzten Einzahlungstermine eine mindestens vierwöchent- 
liche Frist offen bleibt. 
Jahrgang 1867. (Nr. 6629. 76 Voll-
	        
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