Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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den Syndikus bei einzelnen Behinderungsfällen zu vertreten, und wird von dem 
letzteren selbst, mit Genehmigung des Verwaltungsrathes, gewählt. Seine Legi- 
timation wird durch eine vom Syndikus ausgestellte, mit der Genehmigung des 
Verwaltungsrathes versehene Substitutionsvollmacht geführt. 
C. 54. 
Kassenwesen. Ueber die Einrichtung und Verwaltung des Kassenwesens wird von dem 
Verwaltungsrathe eine besondere Instruktion festgesetzt. 
S. 55. 
Alle in Bezug auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrathes und der 
übrigen Vertreter und der im §. . Nr. 1. Sub C. bezeichneten Beamten der 
Gesellschaft eintretenden Veränderungen, sowie die Namen der Vorsitzenden und 
deren Stellvertreter sind durch die Gesellschaftsblätter rechtzeitig bekannt zu machen. 
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Vorübergehende Für die ersten fünf Jahre besteht der Verwaltungsrath der Gesellschaft, 
Bestimmungen. kraft dieses Statuts, aus nachstehend genannten neun Personen, welche unter 
dem Ehrenpräsidium Seiner Königlichen Hoheit des Fürsten zu Hohengollern= 
Sigmaringen das ganze Aktienunternehmen ins Leben gerufen haben, die jedoch 
verpflichtet sind, nach Merhöchster Bestätigung dieses Statuts ihre Zahl unter 
Berücksichtigung der im F. 40. vorgeschriebenen Nationalität bis auf funfzehn zu 
erhöhen, nämlich: 
1) Geheimer Ober-Finanzrath Ambronn, Stellvertreter des Vorsitzenden, 
Sr. Königlichen Hoheit des Fürsten zu Hohenzollern-Sigmaringen, 
2) Charles E. Mangles, in London wohnhaft, 
3) John Chapman, desgl., 
4) George Barnard Tomnsend, desgl., 
5) James Gilbert Johnston, desgl., 
6) Kaufmann Annuß in Posen, 
7) Bürgermeister Kühnast in Guben, 
8) Bürgermeister Lorenz in Crossen a. d. O., 
9) Landrath Wocke in Posen. 
Dieselben bleiben in Funktion bis zu der nach Ablauf von fünf Jahren 
stattfindenden nächsten ordentlichen Generalversammlung (6. 29.). In dieser 
scheiden dann vier der Mitglieder nach §. 47 aus. 
Sollten sich bis zum Dlaufe der Bauzeit Vakanzen in dem vorgedachten 
Verwaltungsrathe ereignen, so haben die übrig gebliebenen Mitglieder die Be- 
fugniß, ihre Zahl, unter Beobachtung der Bestimmung im F. 41. dieses Sta- 
tuts, durch eine in ihrer Mitte zu vollziehende Wahl zu ergänzen. Die solcher- 
. ge-
	        
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