Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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rung des Baues nach den genehmigten Plänen und Konstruktionen und von der 
Beschaffenheit der zu verwendenden Materialien und Betriebsmittel durch Einsicht- 
nahme und Proben Ueberzeugun * verschaffen. Seinen Anordmugen ist die 
Gesellschaft unter Vorbehalt des Rekurses an das Königliche Ministerium für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten binnen zehntägiger präklusivischer Frist 
unbedingt Folge zu leisten verbunden. 
Es steht ihm das Recht zu, in dringenden Fällen sesbstständig, sonst aber 
mit Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde die Aufführung eines Bau- 
werkes und die Benutzung von Betriebsmitteln zu untersagen. 
Die dem Staate durch die spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die 
Gesellschaft nach Bestimmung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten vorshuhweis zu berichtigen resp. zu erstatten. 
Berlin, den 15. Dezember 1866. 
Beil-
	        
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