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aben das mehrgedachte Gesetz, sowie das Gesetz vom 21. Mai 1861. (Gesetz-
amml. für 1861. S. 327.), betreffend die für die Aufhebung der Grundsteuer-
Befreiungen und Bevorzugungen zu gewährende Entschädigung, zur Ausführung
zu bringen, und die Bestimmung des Zeitpunktes, mit welchem die neu zu ver-
anlagende Grundsteuer, gegen Wegfall der bestehenden Grundsteuer, in Hebung
zu setzen, einem besonderen Gesetze vorbehalten.
Bis zu diesem Zeitpunkte sind die für das zweite Vierteljahr des laufenden
Ersun in Hebung befindlichen Grundsteuern von den Liegenschaften, sowie die
Gefällsteuer im Landbezirke von Frankfurt, jedoch mit der Maaßgabe fort zu erheben,
daß vom 1. Juli 1867. ab:
1) diöni en Grundsteuerbeträge, welche speziell auf den Gebäudeflächen
nebst den dazu gehörigen Hafrcurmn und Hausgärten bis zur Größe
von Einem HP.#ie Morgen haften, außer * 7
em aber
im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau nur drei ein halb Simpel,
im Kreise Vöhl nur zwei Drittheile,
im Kreise Biedenkopf nur drei Viertheile, und
in den feiher zum Kreise Gießen gehörigen Gemarkungen nur eilf
Zwölftheile
der bestehenden Grundsteuer alljährlich zur Staatskasse eingezogen werden.
K. 4.
Bis die in der Verordnung vom 22. Februar 1867. (Gesetz= Samml.
S. 273.) bestimmte anderweite Organisation der Verwaltungsbehörden in den Ein-
angs gedachten Landestheilen erselgt sein wird, sind die Hnktonen, welche nach
en im 8. 2. der gegenwärtigen Verordnung bezeichneten Gesetzen den Regierungen
#fallen für das Gebiet des ehemaligen Herzogthums Nassau von dem Finanz-
ollegium zu Wiesbaden unter Theilnahme eines Kommissars des Finanmiristers,
welchem insbesondere die obere beitung der Veranlagungsarbeiten obliegt, für
das Gebiet der Stadt Frankfurt, das Amt Homburg und die ehemaligen Groß-
perch Hessischen Gebietstheile aber von dem Oberpräsidenten zu Kassel wahr-
zunehmen.
Die Funktionen der Landräthe fallen bis auf Weiteres besonders zu
berufenden Kommissarien zu.
Die Vertretung der Gemeindebehörden erfolgt durch die Bürgermeister.
S. 5.
Einstweilen und so lange eine kreis= und provinzialständische Verfassung
nach den Grundsätzen der Preußischen Gesetzgebung nicht eingeführt ist, treten
folgende Bestimmungen in Kraft:
a) Die Veranlagung der Gebäudesteuer, sowie der Klassen= und klafistirten
Einkommensteuer erfolgt innerhalb der zu diesem Zwecke zu bildenden
(Xr. 6630) 79* Ver-
ebung gesetzt, außer-
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